Schweizer Presserat: Meinungsvielfalt nur bei Monopolmedien zwingend (Stellungnahme 13/2014 Mieterinnen- und Mieterverband Basel c. «Basler Zeitung»)

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logo-schweizer-presserat-conseil-suisse-de-la-presse-consiglio-svizzero-della-stampaBern (ots) – Muss eine Zeitung bei einer kantonalen Abstimmung ausgewogen über eine Vorlage berichten und – um den Meinungspluralismus zu wahren – Befürworter und Gegner gleichermassen zu Wort kommen lassen? Nein sagt der Presserat, wenn die Zeitung sich nicht in einer Monopolsituation befindet. Es ist aber unverständlich, wenn eine Zeitung nicht von sich aus die Standpunkte beider Seiten darlegt. An der Grenze des Zulässigen ist es, wenn eine Zeitung eine Beilage mit Beiträgen, die als Anzeigen verkauft wurden, nicht für jeden Laien sehr klar als Beilage mit Texten, die nicht zum redaktionellen Teil gehören, kennzeichnet.

Im vorliegenden Fall beklagte sich der Mieterverband Basel darüber, dass er seine Sicht der Dinge zu einer Abstimmungsvorlage im September 2013 erst auf ausdrückliches Nachfragen und Drängen in der «Basler Zeitung» darlegen konnte. Die Gegenseite habe früher und ohne darauf zu drängen ihre Argumente darlegen können. Der Presserat sieht aber den Journalistenkodex in Bezug auf den Meinungspluralismus nicht verletzt. Der Mieterverband Basel beanstandete auch, dass die Gegenseite ihre Argumente ein weiteres Mal in einer Beilage zur «Basler Zeitung» darlegen konnte, die nicht klar als vom redaktionellen Teil getrennte Beilage gekennzeichnet war. Zwar finden sich diverse gestalterische Elemente, die den in Frage stehenden Text vom redaktionellen Inhalt unterscheiden. Die Trennung ist aber nicht für jedermann auf den ersten Blick ersichtlich.

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Über Leonard Wüst

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