Der Regierungsrat schlägt die Neuregelung verschiedener Zuständigkeiten im Strassen-, Umwelt- und Gewässerschutzrecht vor und unterbreitet dem Kantonsrat die Botschaft B 85 zu den entsprechenden Gesetzesänderungen. Die Anpassungen erfolgen mit Blick auf die Gemeindeautonomie und das Subsidiaritätsprinzip, wonach der Kanton nur Aufgaben wahrnehmen soll, wenn sie von den Gemeinden nicht selbst erfüllt werden können. So soll künftig auf die Genehmigung von kommunalen Reglementen verzichtet werden, soweit das Bundesrecht dies zulässt. Statuten von Privatstrassengenossenschaften sollen neu durch die Gemeinden und nicht mehr durch den Kanton genehmigt werden. Für kommunale Kanalisationsprojekte ist keine kantonale Genehmigung mehr vorgesehen. Die Zuständigkeitsregelung für Betriebsbewilligungen für Deponien, Abfallanlagen und Materialabbaustellen wird vereinfacht und soll – soweit erforderlich – einheitlich durch den Kanton erfolgen. Schliesslich ist kantonsintern eine Neuregelung der Aufgaben im Bereich der heutigen Öl-, Chemie- und Strahlenwehr vorgesehen. Der Verband Luzerner Gemeinden stimmt den vorgeschlagenen Anpassungen zu.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]