Neue Steuerabzüge für Hausbesitzer Seit 1. Januar 2020 bestehen für Hausbesitzer neue Steuerabzüge, die im Zuge der Energiestrategie 2050 des Bundes beschlossen wurden. Der Kanton Uri hat diese bundesrechtlichen Bestimmungen mit der Steuervorlage 2019 (Umsetzung STAF) ebenfalls übernommen. Der Regierungsrat nahm diese Gesetzesänderung zum Anlass, die wichtigsten Ausführungsbestimmungen über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens in einem Reglement zusammenzufassen und die auslegungsbedürftigen Bestimmungen zu präzisieren. Das neue Liegenschaftskostenreglement (LKR) ersetzt die bisherige Weisung über den Abzug für Liegenschaften des Privatvermögens vom 22. Februar 2005. Mit der Energiestrategie 2050 führte der Bundesgesetzgeber neue Steuerabzüge für Liegenschaftsbesitzer ein. Der Kanton Uri hat diese neuen Bestimmungen in das kantonale Steuergesetz aufgenommen. Energiesparende Investitionskosten konnten bereits bisher als Liegenschaftsunterhaltskosten abgezogen werden. Diese Kosten durften aber nur in derjenigen Steuerperiode deklariert werden, in der sie auch angefallen sind. Dabei ist das Rechnungsdatum massgebend. Möglicherweise sind bei umfassenden energetischen Sanierungen diese Auslagen ins Leere gefallen, weil sie das steuerbare Reineinkommen überstiegen. Neu besteht die Möglichkeit, diese energiesparenden Kosten auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden zu übertragen, sofern diese im angefallenen Kalenderjahr nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden konnten. Der Übertrag ist aber nur möglich, wenn aufgrund dieser energiesparenden Aufwendungen ein negatives Reineinkommen resultiert. Sozialabzüge sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Weiter ist zu beachten, dass die übrigen Liegenschaftsunterhaltskosten nicht in die nächste Steuerperiode übertragen werden können, sondern in der Steuerperiode geltend gemacht werden müssen, in welcher sie tatsächlich angefallen sind. Neu sind ebenfalls die Kosten für den Abbruch eines Gebäudes im Hinblick auf einen Ersatzneubau zum Abzug berechtigt, wenn zeitnah ein Ersatzneubau auf demselben Grundstück erfolgt und eine gleichartige Nutzung vorliegt. Zum Abzug berechtigt sind die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs und des Abtransports sowie der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und Geländeverschiebungen sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Das folgende Beispiel veranschaulicht den Übertrag auf die nächstfolgende Steuerperiode: Jahr 2020 | Betrag (in CHF) | | Kommentar | Lohneinkünfte | 80’000 | | | Eigenmietwert | 16’000 | | | Energiesparende Investitionen und/oder Abbruchkosten | 60’000 | | übertragbare Kosten | Übriger Liegenschaftsunterhalt | 40’000 | | nicht übertragbare Kosten | Berufsauslagen | 9’000 | | | Schuldzinsen | 8’000 | | | Versicherungsabzug | 3’300 | | | Reineinkommen | -24’300 | | Übertrag auf das Jahr 2021 | Sozialabzug für Verheiratete | 25’600 | | | Steuerbares Einkommen | -49’900 | | |
Im Steuerjahr 2020 können nur energiesparende Kosten im Umfang von Fr. 35‘700 (Fr. 60’000 – Fr. 24’300) mit dem Reineinkommen verrechnet werden. Die im Jahr 2020 noch nicht verrechneten Kosten von Fr. 24‘300 können Ende 2020 erstmals auf das folgende Steuerjahr 2021 übertragen werden. Neu hat der Regierungsrat die wichtigsten Ausführungsbestimmungen über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens im Liegenschaftskostenreglement (RB 3.2217; LKR) zusammengefasst und die auslegungsbedürftigen Begriffe wie «Rückbaukosten» und «Ersatzneubauten» präzisiert. Das Reglement ist im Rechtsbuch online verfügbar
(https://rechtsbuch.ur.ch/static/3-2217-826-20200101.pdf). Für Hausbesitzer empfiehlt sich bei umfassenden Renovationen, die Abgrenzung zwischen energiesparenden Investitionen und gewöhnlichem Liegenschaftsunterhalt vorgängig mit dem Amt für Steuern zu klären.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag] |