3G-Regel für Spital, Heime und sozialmedizinische Institutionen ab 29. November 2021

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Zum Corona Check

Landesweit steigen die Corona-Fallzahlen und die epidemiologische Lage ist zunehmend angespannt. Der Bundesrat hat die Kantone am Mittwoch, 24. November 2021, eindringlich aufgefordert, seine Empfehlung für repetitive Tests in Schulen sowie für die Zertifikatspflicht in Gesundheitseinrichtungen flächendeckend umzusetzen. Während der Kanton Uri die Empfehlung hinsichtlich flächendeckender Tests in Schulen schon länger umgesetzt hat, wird die 3G-Nachweispflicht für Besuchende in Gesundheits- und sozialmedizinischen Einrichtungen per kommenden Montag, 29. November 2021, eingeführt.

Dazu hat der Regierungsrat das Reglement zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus (Kantonales COVID-19-Reglement) ergänzt und angepasst. Um die Bewohnerinnen und Bewohner in Alters- und Pflegeheimen besser zu schützen und um die Verbreitung des Coronavirus zu vermindern, dürfen das Kantonsspital Uri und die sozialmedizinischen Institutionen (Pflegeheime und Behinderteninstitutionen) nur noch Besucherinnen und Besucher ab dem 16. Altersjahr empfangen, die im Besitz eines Zertifikats oder eines Nachweises über einen negativen Coronatest sind. Die Einrichtungen können davon abweichen, wenn das Besuchsrecht in ausserordentlichen Situationen nicht anders ausgeübt werden kann (zum Beispiel, wenn sterbende Personen besucht werden). Um diese Besuchsregelung in der Praxis umsetzen zu können, wird den Institutionen empfohlen, ergänzend zu den bewährten Teststationen im Kanton Uri Antigen-Schnelltests ohne Zertifikat vor Ort anzubieten. Aufgrund der Knappheit der personellen Mittel sind die Institutionen jedoch nicht verpflichtet, nicht immunen Besucherinnen und Besuchern Tests anzubieten.

Ergänzend zu dieser 3G-Nachweispflicht wird das Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen für Besuchende sowie für Mitarbeitende verbindlich angeordnet. In begründeten Fällen (zum Beispiel bei der Betreuung von Demenzkranken) sind Ausnahmen möglich.

Die nicht geimpften und nicht genesenen Mitarbeitenden der Institutionen müssen zweimal pro Woche einem gepoolten Speichel-PCR-Test machen. Damit soll das primäre Ziel der Testungen – die Unterbrechung der Infektionsketten –noch besser erreicht werden. Neu müssen auch alle Bewohnerinnen und Bewohner der Alters- und Pflegeheime und der Behinderteneinrichtungen, die ausser Haus gehen, einmal wöchentlich mittels gepooltem Speichel-PCR-Test getestet werden.

Mit dem Erlass dieser Bestimmungen wird eine einheitliche Anwendung in den gesundheits- und sozialmedizinischen Einrichtungen (Kantonsspital, Alters- und Pflegeheime, Stiftung Behindertenbetriebe und Phönix) erreicht.

Mit Boosterimpfung den Schutz erhöhen

Die Boosterimpfung wurde in den meisten der von der Reglementsänderung betroffenen Urner Institutionen bereits verabreicht. Die vollständige Wirkung der dritten Impfdosis entfaltet sich nach rund zwei Wochen. Anschliessend liegt der Impfschutz wesentlich höher als vor der Auffrischimpfung. Der Regierungsrat will mit der Reglementsanpassung klare Regeln für die Festtage und den Jahreswechsel schaffen. Die Verordnung ist aus diesen Gründen bis am 9. Januar 2022 befristet um den Schutz dieser vulnerablen Bevölkerungsgruppe bestmöglich zu gewährleisten. Dann wird der Regierungsrat die Lage erneut beurteilen.

Im Auftrag des Regierungsrats: Standeskanzlei[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]