Wegen der aktuellen Covid-Situation hat die Urner Regierung beschlossen, dass mobile Heizanlagen im Freien bis 31. März 2022 betrieben werden dürfen.
Seit die Temperaturen gesunken sind, trifft man sie in Gartenwirtschaften und Aussensitzbereichen von Restaurants und Cafés wieder an: mobile Heizungen. Dazu zählen Heizpilze, Heizungsanlagen für Zelte sowie Wärme- und Infrarotstrahler. Ein Betrieb solcher Anlagen ist bewilligungspflichtig und nur unter den in Artikel 24 des Urner Energiereglements bezeichneten Voraussetzungen bewilligungsfähig. Aufgrund der aktuellen Covid-Situation und den damit verbundenen Massnahmen hat der Urner Regierungsrat beschlossen, dass mobile Heizungen im Freien befristet betrieben werden können. Er hat dafür Betrieben des Gastwirtschaftsgewerbes eine generelle Ausnahmebewilligung erteilt. Diese Bewilligung ist befristet bis 31. März 2021 und gilt ausschliesslich für die Gastrobranche.
Ab 1. April 2022 wieder bewilligungspflichtig
Danach verfällt diese generelle Ausnahmebewilligung für das Gastwirtschaftsgewerbe und es gelten wieder die gesetzlichen Anforderungen für Aussenheizungen gemäss Energiereglement. Konkret bedeutet das, dass ab 1. April 2022 die Installation von Heizungen im Freien von der Baudirektion Uri (Amt für Energie) bewilligt werden müssen.
Kompensation der CO2– Emissionen ist möglich
Auch bei Heizungen im Freien machen erneuerbare Energieträger Sinn, da der Energieverbrauch um ein Vielfaches höher als in Innenräumen ist. Beim Einsatz eines nicht erneuerbaren Energieträgers für die Heizung im Freien empfiehlt es sich, die dadurch entstandenen CO2– Emissionen bei entsprechenden Fachorganisationen zu kompensieren. Pro Heizpilz beträgt die Kompensation rund 60 Franken. Das Amt für Energie (Telefon 041 875 26 88, energie@uri.ch) hilft bei der Umsetzung gerne mit.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]