Die Gemeinde Rickenbach verfügt über zu grosse Bauzonen und gehört damit zu den 21 Rückzonungsgemeinden des Kantons Luzern. Gemeinden mit zu grossen Bauzonen sind aufgrund des Bundesrechts und den Vorgaben im kantonalen Richtplan verpflichtet, ihre Bauzonen mit einer Revision der Bau- und Zonenordnung zu verkleinern. An der Gemeindeversammlung vom 27. September 2021 haben die Rickenbacher Stimmberechtigten die vollständige oder teilweise Rückzonung von fünf Grundstücken mit einer Fläche von 0,8 Hektaren beschlossen. Acht von neun Einsprachen gegen die Rückzonungen hat die Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderates gutgeheissen; sie hat somit auf die Rückzonung von rund 2 Hektaren verzichtet. Damit hat die Gemeinde Rickenbach deutlich weniger Bauzonen rückgezont als die im Rahmen der Vorprüfung für recht- und zweckmässig befundene Fläche von 3,1 Hektaren. Die Ortsplanung widerspricht bei diesem Ergebnis dem Raumplanungsgesetz des Bundes, das vorgibt, dass überdimensionierte Bauzonen reduziert werden müssen.
Um die Frage zu klären, ob der Regierungsrat in solchen Fällen Rückzonungen anordnen kann oder gar muss, wurde ein Rechtsgutachten eingeholt. Dieses kommt zum Schluss, dass eine Anordnung der Rückzonung durch den Regierungsrat angezeigt ist und der Gemeindeautonomie nicht entgegensteht. Der Regierungsrat setzt damit übergeordnetes Recht durch und die kantonale Rückzonungsstrategie trägt der Gleichbehandlung der Gemeinden bei der Umsetzung des Rückzonungsauftrags Rechnung. Der Regierungsrat hat bei den neun nicht rückgezonten Grundstücken geprüft, ob eine Rückzonung zweck- und verhältnismässig ist. Er kommt zum Schluss, dass dies bei allen neun Grundstücken der Fall ist. Insbesondere liegen alle Grundstücke peripher, sind seit mehreren Jahrzehnten eingezont und es bestanden bis zur Umsetzung der Rückzonungsstrategie (Ende 2018) keine hinreichend konkreten Überbauungsabsichten. Der Regierungsrat genehmigt den Zonenplan der Gemeinde Rickenbach vom 27. September 2021 und ordnet die Rückzonung der neun Grundstücke in die Landwirtschaftszone an.
Anhang
Rechtsgutachten zur Rückzonungspflicht und Gemeindeautonomie (Kanzlei Konstruktiv)
Weitere Informationen: baurecht.lu.ch/Rueckzonung[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]