Da es aktuell weniger Zuweisungen von Schutzsuchenden aus der Ukraine gibt als im Juni 2022 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) vorausgesagt, passt der Kanton den Erfüllungsgrad bei der Zuweisung an die Gemeinden vorläufig von 90 auf 75 Prozent an. Somit haben die Gemeinden per 1. September 2022 ein Aufnahme-Soll von 75 Prozent zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht für die Differenz von 75 bis 90 Prozent wird auf den 1. Dezember 2022 aufgeschoben, da das SEM dann einen grossen Wiederanstieg an Zuweisungen erwartet.
Aufgrund der Fluchtbewegungen von Schutzsuchenden aus der Ukraine setzt die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) im Auftrag der Luzerner Regierung aktuell die Zuweisung an die Gemeinden um (siehe Medienmitteilung vom 22. Juni 2022). 74 Gemeinden hatten im Juni 2022 einen Zuweisungsentscheid erhalten. Seither haben diese zehn Wochen Zeit, gemäss dem durch den Luzerner Regierungsrat festgelegten Verteilschlüssel pro 1’000 Einwohnende 23,5 Unterbringungsplätze für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist müssen Gemeinden, die den geforderten Erfüllungsgrad nicht erreichen, eine Ersatzabgabe leisten.
Nicht alle Plätze müssen zum gleichen Zeitpunkt bereitstehen
Mit einer schrittweisen Auslösung der Zuweisung an die Gemeinden wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht alle Plätze zum gleichen Zeitpunkt bereitstehen müssen. Aufgrund der damaligen Prognosen des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde in einem ersten Schritt ein Aufnahme-Soll-Erfüllungsgrad von 90 Prozent eingefordert.
Verzögerte Zuweisungen führen temporär zu tieferem Erfüllungsgrad
Diese Prognosen des SEM treffen nun aber verzögert ein. Die tatsächlichen Zuweisungen von Schutzsuchenden aus der Ukraine sind aktuell etwas tiefer als vorausgesagt. Ein grosser Wiederanstieg der Zuweisungen wird erst gegen Winter 2022 erwartet. Diesem Umstand trägt der Kanton Rechnung und senkt den Erfüllungsgrad vorläufig auf 75 Prozent. Somit haben die Gemeinden per 1. September 2022 ein Aufnahme-Soll von nur 75 Prozent zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht für die Differenz von 75 bis 90 Prozent wird auf den 1. Dezember 2022 aufgeschoben. Die Gemeinden erhalten die angepassten Berechnungen per Post.
Abgesehen von der temporären Anpassung des Erfüllungsgrads bleiben die Gemeindezuweisungen vom 20. Juni 2022 mit den entsprechenden Bestimmungen grundsätzlich in Kraft. Regierungspräsident Guido Graf, Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements, betont: «Auch wenn die Zuweisungen momentan aktuell etwas tiefer sind als vom SEM vorausgesagt, ist keine Entspannung der Lage in Sicht. Es ist und bleibt insbesondere im Hinblick auf den grossen Wiederanstieg an Zuweisungen im Winter weiterhin sehr anspruchsvoll, genügend Unterkunftsplätze zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Zuweisung an die Gemeinden gemäss kantonaler Asylverordnung weiterhin umzusetzen.» [content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]