Der Kanton Luzern hat im schweizweiten Vergleich eine überdurchschnittlich hohe Nutztierdichte. Dies führt zu entsprechend hohen Ammoniakemissionen. Mit dem Massnahmenplan II Luftreinhaltung, Teilplan Ammoniak, will der Kanton Luzern die Ammoniakemissionen bis 2030 um 20 Prozent reduzieren. Eine wichtige Massnahme ist dabei die emissionsmindernde Ausbringung der Gülle auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Hangneigungen bis zu 18 Prozent. Da die Einführung der revidierten Luftreinhalteverordnung durch den Bundesrat um zwei Jahre auf 2024 verschoben wurde, hat das zuständige Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in Absprache mit dem Regierungsrat sowie nach Gesprächen mit der Branche und den Umweltverbänden eine Übergangsregelung festgelegt. Das kantonale Schleppschlauch-Obligatorium mit Übergansregelung trat per 1. Januar 2022 in Kraft. Von den insgesamt 4’250 Luzerner Betrieben sind 3’000 Betriebe von der Pflicht betroffen. Im Rahmen der Übergangsregelung werden bis Ende 2023 rund 400 Betriebe davon befreit. Dies sind Betriebe mit maximal 12 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und maximal 15 GVE (Grossvieheinheiten) pro Betrieb sowie BetriebsleiterInnen mit Jahrgang 1958 oder älter.
Gestützt auf das Umweltgesetz, die Luftreinhalteverordnung des Bundes sowie den Massnahmenplan II Luftreinhaltung, Teilplan Ammoniak von 2020 hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese dient als Grundlage für den Vollzug des Schleppschlauch-Obligatoriums. Bei Nichteinhalten der Anforderungen wird eine Einzelverfügung mit Bussandrohung erstellt.
Anhang
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