Der Luzerner Regierungsrat verbessert den Mutterschaftsurlaub bei kantonalen Mitarbeiterinnen in einem wesentlichen Punkt: Neu wird Müttern der gesamte besoldete Urlaub von 16 Wochen ab Geburt gewährt. Heisst: Muss die werdende Mutter ihre Arbeit zwei Wochen vor der Geburt wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden niederlegen, werden diese beiden Wochen nicht mehr an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Die angepasste Personalverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Muss eine Mutter zwei Wochen vor Geburt wegen schwangerschaftsbedingten Beschwerden ihre Arbeit niederlegen, werden diese beiden Wochen zurzeit an den 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub angerechnet. Das soll sich per 1. Januar 2023 ändern. Die Luzerner Regierung hat entschieden, dass der beim Arbeitgeber Kanton geltende besoldete 16-wöchige Mutterschaftsurlaub vollständig ab Geburt in Anspruch genommen werden kann.
Diese Anpassung geht zurück auf das Postulat von Melanie Setz Isenegger und Mit. über
die Einführung eines Schwangerschaftsurlaubs (P 665). Sie hat im Vorstoss vorgeschlagen, auf die Anrechnung der letzten zwei Wochen vor Geburt bei Niederlegung der Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden zu verzichten, sodass der 16-wöchige Mutterschaftsurlaub vollumfänglich nach der Geburt bezogen werden kann.
Arbeitgeberattraktivität stärken
Auch der Kanton Luzern ist vom Fachkräftemangel betroffen, sodass das Rekrutieren von Mitarbeitenden herausfordernd ist. Massnahmen wie der bessere Mutterschaftsurlaub tragen zur Arbeitgeberattraktivität bei, ist sich Regierungsrat und oberster Personalchef Reto Wyss sicher. «Wir müssen und wollen ein Arbeitgeber sein, der attraktiv ist. Die Attraktivität beinhaltet nicht nur Saläre, sondern weitere Elemente, wie etwa agiles und flexibles Arbeiten sowie generell gute Rahmenbedingungen.»
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie: Luzern steht für Lebensqualität[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]