Revidierte Planungs- und Bauverordnung tritt per 1. Januar 2023 in Kraft

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Am 29. November 2020 hat die Luzerner Stimmbevölkerung den Gegenvorschlag zu den Luzerner Kulturlandschaft-Initiativen angenommen. Dieser schreibt einen stärkeren Schutz von Kulturland, besonders von Fruchtfolgeflächen, vor. Entsprechende Bestimmungen sind im Planungs- und Baugesetz (PBG) seit 2021 in Kraft. Der Regierungsrat hat nun auch die revidierte Planungs- und Bauverordnung dazu verabschiedet und setzt diese per 1. Januar 2023 in Kraft.

Fruchtbare Böden sind eine nicht erneuerbare Ressource und für die Produktion von Nahrungsmitteln unverzichtbar. Durch die Siedlungsentwicklung und den Bau von Infrastruktur gerät der Boden zunehmend unter Druck. Mit der Annahme des Gegenentwurfs zu den Volksinitiativen «Luzerner Kulturlandschaft» sprach sich das Luzerner Stimmvolk am 29. November 2020 für einen wirksameren Bodenschutz und für eine Verschärfung des Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRL Nr. 735) aus. Die neuen Gesetzesbestimmungen (§§ 39a-39d PBG) sind seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Sie bezwecken im Wesentlichen einen verstärkten Schutz von Kulturland, besonders von Fruchtfolgeflächen (FFF), sowie die Verankerung von Qualitätsvorgaben für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone.

Zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um Fruchfolgeflächen
Mit der revidierten Planungs- und Bauverordnung (PBV, SRL Nr. 736) erlässt der Regierungsrat per 1. Januar 2023 die Ausführungsbestimmungen zu den FFF-Bestimmungen im PBG. Ein wichtiges Element der PBV-Revision betrifft die neue kantonale FFF-Koordinationsstelle, welche bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) angesiedelt wird. Ihre Aufgabe ist es sicherzustellen, dass beanspruchte Fruchtfolgeflächen vollständig kompensiert werden. Sie ist zudem zentrale Anlaufstelle für alle Anliegen im Zusammenhang mit FFF. Durch die enge Zusammenarbeit mit der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) wird gewährleistet, dass Kompensationsprojekte – insbesondere Projekte zur Verbesserung degradierter Böden – letztlich zu neuen FFF führen. Die FFF-Koordinationsstelle steht den Gemeinden, welche wie bisher im Baubewilligungsverfahren federführend sind, beratend und unterstützend zur Verfügung. So werden der Wissenstransfer und ein einheitlicher Vollzug der neuen Vorschriften sichergestellt. Die FFF-Thematik erhält dadurch die von den Stimmberechtigten geforderte Priorität. Die FFF-Koordinationsstelle ist seit dem 1. Juli 2022 operativ tätig.

Verbesserungen für ein digitales Verfahren
Mit der revidierten PBV erlässt der Regierungsrat ausserdem Ausführungsbestimmungen, welche weitere Digitalisierungsschritte in der Richt-, Nutzungs- und Sondernutzungsplanung ermöglichen. So wird ein einheitliches Datenmodell für die digitale Einreichung der Unterlagen definiert. Neu sollen die Daten zudem zu vier verschiedenen Zeitpunkten eingereicht werden: Zur Vorprüfung, beim Beginn der öffentlichen Auflage, zur Genehmigung und schliesslich nach ihrer Bereinigung gemäss Genehmigungsentscheid des Regierungsrates. Dadurch können die Richt-, die Nutzungs- und die Bebauungspläne der Öffentlichkeit in diesen vier Phasen in jeweils aktueller Form zur Verfügung gestellt werden. Heute sind digital nur die jeweils rechtskräftigen Pläne nach Abschluss des Ortsplanungsverfahrens einsehbar. Zudem lassen sich dadurch die verschiedenen Versionen digital abgleichen, was mit zur Verfahrensbeschleunigung beitragen wird.

Weitere Änderungen in der revidierten PBV betreffen die elektronische Eingabe und öffentliche Auflage von Baugesuchen sowie Präzisierungen für die Publikationspflicht im Kantonsblatt, das Vorgehen bei der Aufhebung von privatrechtlichen Baubeschränkungen und die Gebühren.


Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie: Luzern steht für Nachhaltigkeit



Anhang
Revidierte Planungs- und Bauverordnung (PBV, SRL Nr. 736)
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