Die Schweizerische Nationalbank wird 2023 nicht in der Lage sein, Gewinnausschüttungen an die Kantone vorzunehmen. Auch für die kommenden Jahre sieht aktuell die Situation nicht besser aus. Diese Situation verlangt nach einer Anpassung der Grundlagen für die Finanzplanung des Kantons Luzern.
Die Planungs- und Finanzkommission PFK hat unter dem Vorsitz von Präsidentin Vroni Thalmann-Bieri (SVP, Flühli) eine Änderung des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen beraten. Um bei einem Rückgang oder Ausfall der Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank eine Verletzung der Vorgaben zum Umgang mit den Schuldenbremsen in der Finanzplanung zu verhindern, sollen diese angepasst und so dem Kanton mehr Zeit für die Kompensation dieses Ertragsausfalls eingeräumt werden. Damit Rückgänge oder Ausfälle von solchen Ausschüttungen nicht bereits im nachfolgenden Voranschlag kompensiert werden müssen, schlägt der Regierungsrat eine entsprechende Gesetzesänderung vor. Damit wird das Anliegen im Postulat P 776 von Armin Hartmann über den Vorschlag von SVP, Die Mitte und FDP zur Erhöhung der Reaktionszeit auf unerwartete Veränderungen bei der Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank aufgenommen.
Die PFK diskutierte in der ersten Beratung einen Antrag, der eine Flexibilisierung der Schuldenbremse anstrebte. Der Antragsteller zog den technisch anspruchsvollen Antrag aber vorerst wieder zurück, nachdem sich nicht klären liess, ob damit der erwünschte Effekt tatsächlich erzielt werden kann. Die PFK äusserte sich dann einstimmig damit einverstanden, dass im Aufgaben- und Finanzplan anzustreben sei, der Handlungsspielraum müsse bei den Nettoschulden zur Einhaltung der Schuldengrenze und der Saldo des statistischen Ausgleichskontos mindestens 100 Millionen Franken plus den doppelten Betrag der durchschnittlich eingeplanten jährlichen Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank betragen. Liege der im Voranschlag berücksichtigte Ertrag aus der Ausschüttung der Schweizerischen Nationalbank unter dem im Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres für das erste Planjahr eingeplanten Wert, erhöhe sich der zulässige Aufwandüberschuss um diese Differenz.
Der Kantonsrat wird diese Vorlage an der Session vom 20./21. und 27. März 2023 beraten.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]