Da ein Übergreifen der Vogelgrippe auf Hausgeflügel momentan nicht ausgeschlossen werden und sich mit dem Ende der Brutsaison Mitte Sommer das Seuchengeschehen erneut verändern kann, hat der Bund die Massnahmen gegen die Ausbreitung der Vogelgrippe verschärft. Ab 26. Mai 2023 gibt es schweizweit Beobachtungs- und Kontrollgebiete.
In der vergangenen Wintersaison hat sich eine hochansteckende und meist tödliche Variante der Vogelgrippe besonders stark in den Lachmöwenkolonien ausgebreitet. Im April 2023 hingegen gab es in der Schweiz keine Fälle von Vogelgrippe bei Wildtieren zu verzeichnen, worauf die eidgenössischen und kantonalen Massnahmen gegen Vogelgrippe für Nutzgeflügel per 1. Mai 2023 aufgehoben wurden. Da das Vogelgrippevirus jedoch nicht vollständig aus der Wildvogelpopulation verschwunden ist, wurde die Entwicklung durch die kantonalen und eidgenössischen Veterinärbehörden weiterhin sorgfältig und aufmerksam beobachtet.
In der zweiten Mai-Woche 2023 kam es an drei Lachmöwen-Nistplätzen in den Kantonen St.Gallen und Zürich zu einem Ausbruch der Vogelgrippe. Das Risiko, dass sich die Seuche grossflächig ausbreitet, wird derzeit zwar als gering eingestuft, da die Wildvögel momentan brüten und deshalb ortsgebunden sind. Ein Übergreifen der Vogelgrippe auf Hausgeflügel ist jedoch nicht ausgeschlossen. Zudem kann sich mit dem Ende der Brutsaison Mitte Sommer das Seuchengeschehen erneut verändern. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat daher die entsprechende Verordnung angepasst und legt Beobachtungs- und Kontrollgebiete fest. Die verschärften Regeln gelten ab dem 26. Mai bis voraussichtlich am 31. Juli 2023.
Beobachtungsgebiete mit Meldepflicht
Das Beobachtungsgebiet umfasst die gesamte Schweiz und gilt somit auch für den Kanton Luzern. Im Beobachtungsgebiet gilt eine Meldepflicht für alle Geflügelhalterinnen und -halter. Einer Tierärztin oder einem Tierarzt zwingend zu melden sind:
- Tiere, die ausgeprägte respiratorische Symptome aufweisen.
- ein Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während dreier Tage.
- eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während dreier Tage.
- ein Anstieg der Mortalitätsrate um mehr als drei Prozent in einer Woche bzw. der Tod von mehr als zwei Tieren in einer Woche in Haltungen mit weniger als 100 Tieren.
Für alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, gilt zudem eine Aufzeichnungspflicht. Sie müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu verendeten Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen erstellen.
Kontrollgebiete
Die Kontrollgebiete befinden sich in der Regel in einem Radius vom einem Kilometer rund um Brutgebiete, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen. In Kontrollgebieten darf kein Geflügel an Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen mitgebracht werden.Da es aktuell im Kanton Luzern keine Brutgebiete gibt, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen, gelten für den Kanton Luzern keine weiteren Massnahmen ausser denen im Beobachtungsgebiet.
Vorbereitung auf die nächste Vogelgrippe-Saison
Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Hausgeflügel auch im nächsten Winter vor einer Ansteckung mit dem Vogelgrippe-Virus geschützt werden muss. Eine wichtige Massnahme, um den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern, ist beispielsweise ein überdachter und umzäunter Auslauf. Das BLV und der kantonale Veterinärdienst empfehlen Geflügelhaltenden, ihre Gehege entsprechend frühzeitig auszurüsten.Registrierung von Geflügelhaltungen
Die Registrierung von Geflügelhaltungen – auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren – ist nach wie vor obligatorisch. Die entsprechenden Angaben sowie weiterführende Informationen gibt es auf der Homepage des Veterinärdienstes Luzern[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]