Ab 1. August 2023 haben alle Schulträger in der Urner Volksschule den Zugang zur Schulsozialarbeit sicherzustellen. Mit Blick darauf hat der Erziehungsrat im Nachgang zu einer Vernehmlassung die Weisungen zur Schulsozialarbeit erlassen. Die Bestimmungen stehen grundsätzlich im Einklang mit der bewährten Praxis in jenen Gemeinden, welche die Schulsozialarbeit bereits eingeführt haben.
Am 25. September 2022 hat das Urner Stimmvolk dem revidierten Bildungsgesetz zugestimmt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 beschloss der Regierungsrat, dass die Änderung des Gesetzes über Schule und Bildung auf den 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Davon ausgenommen ist unter anderem der Artikel 30, der erst am 1. August 2023 in Kraft tritt. Artikel 30 regelt, dass die Schulträger in der Volksschule den Zugang zur Schulsozialarbeit sicherstellen. Die Schulsozialarbeit steht Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Schulleitungen, Eltern und Fachstellen der Jugendarbeit beratend zu Verfügung. Sie hat zum Ziel, die Schülerinnen und Schüler in der individuellen und sozialen Entwicklung der Persönlichkeit zu beraten, zu begleiten, zu stärken und zu fördern.
Indem Artikel 30 erst am 1. August 2023 in Kraft tritt, wurde jenen Schulträgern, die den Zugang zur Schulsozialarbeit bislang noch nicht geschaffen haben, Zeit gegeben, alle nötigen personellen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Mit Blick darauf erliess der Erziehungsrat in seiner jüngsten Sitzung nun auch qualitative und quantitative Vorgaben in Form von Weisungen zur Schulsozialarbeit, und zwar im Nachgang zu einer Vernehmlassung, die von der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Uri (BKD) im April und Mai 2023 durchgeführt worden war. Die Vernehmlassung zeigte, dass die vom Erziehungsrat vorgeschlagenen Regelungen im Grundsatz unterstützt werden.
Die neuen Weisungen zur Schulsozialarbeit treten am 1. August 2023 in Kraft. Sie regeln im Wesentlichen die Ziele und den Inhalt der Schulsozialarbeit sowie die Qualifikation der Schulsozialarbeitenden und die mit Blick auf die zu betreuende Anzahl Schülerinnen und Schüler einzusetzenden Mindestpensen. Dabei gilt, dass pro 600 Schülerinnen und Schüler mindestens ein 100-Prozent-Pensum für die Schulsozialarbeit bereitzustellen ist. In der Vernehmlassungsvorlage hatte der Erziehungsrat noch einen Betreuungsschlüssel von 800 Schülerinnen und Schüler pro 100 Stellenprozent vorgeschlagen. Dieser Ressourcenansatz erschien einer beachtlichen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden aber als zu tief. Deshalb korrigierte der Erziehungsrat den Wert jetzt nach oben. Damit den Gemeinden ausreichend Zeit bleibt, um angesichts des Fachkräftemangels das benötigte Personal zu finden, gilt für die Umsetzung des Betreuungsschlüssels eine Übergangsfrist von einem Jahr.
Hinweis: Die Auswertung zur Vernehmlassung zu den Weisungen zur Schulsozialarbeit und die beschlossenen Weisungen sind auf der Website des Kantons Uri verfügbar: www.ur.ch > Aktuelles > Vernehmlassungen.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]