Halterinnen und Halter von Assistenz- und Therapiehunden sollen von Hundesteuer befreit werden

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Staatskanzlei des Kantons Luzern

Der Regierungsrat hat das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden eröffnet. Neu sollen auch Halterinnen und Halter von sämtlichen Assistenz- und von Therapiehunden von der Hundesteuer befreit werden. Die Vernehmlassung startet heute Freitag, 1. September 2023 und dauert bis am 30. November 2023.

Grundsätzlich zahlen Hundehalterinnen und -Halter eine Hundesteuer, wenn die Tiere sechs Monate alt sind. Es gibt aber Ausnahmen. Für bestimmte Nutzhunde muss keine Hundesteuer bezahlt werden. Im Kanton Luzern profitieren bislang Halterinnen und Halter von Dienst-, Militär-, Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunden sowie für die Nachsuche spezialisierte Jagdhunde von der Steuerbefreiung. Auch Halterinnen und Halter von Blindenführhunden, die zu den Assistenzhunden zählen, entrichten keine Hundesteuer.

Nutzhunde nehmen Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr
Infolge der vom Kantonsrat überwiesenen Motion M 688 von Claudia Wedekind vom 14. September 2021 über die Steuerbefreiung von Assistenzhunden hat das Gesundheits- und Sozialdepartement eine Vorlage ausgearbeitet, welche zusätzliche Nutzhunde von der Steuer befreien will. Halterinnen und Halter von sämtlichen Assistenz- als auch von Therapiehunden sollen künftig keine Hundesteuer mehr bezahlen. Dafür soll der Nachweis erbracht werden, dass die Hunde entsprechend ausgebildet sind und auch tatsächlich benötigt werden, respektive im Einsatz stehen.

Regierungsrätin Michaela Tschuor, Vorsteherin des Gesundheits- und Sozialdepartements: «Die Assistenz- und Therapiehunde bieten vielen Menschen unterstützende und wichtige Dienstleistungen in ihrem Alltag an. Deshalb ist die Abschaffung der Hundesteuer bei den Assistenz- und Therapiehunden der richtige Schritt.»

Die vorgesehene Steuerbefreiung bedingt eine Revision des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden sowie der zugehörigen Verordnung. Heute Freitag, 1. September 2023 startet die Vernehmlassung, die bis am 30. November 2023 dauert.

Formelle und terminologische Änderungen
Die Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden und die Anpassung der Verordnung über das Halten von Hunden sollen auch zum Anlass genommen werden, formelle und terminologische Anpassungen sowie bestimmte Präzisierungen vorzunehmen. Unter anderem soll präzisiert werden, welche Massnahmen der Gesetzgeber bei gefährlichen Hunden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verordnungsebene vorsehen kann.


Begriffserklärung
Assistenzhunde sind speziell ausgebildete Hunde, die eine spezifische Person mit Behinderung, Erkrankung oder Entwicklungsstörung in individuellen Bereichen der alltäglichen Lebensführung unterstützen. Assistenzhunde stellen ein medizinisches Hilfsmittel dar. Beispiele für Assistenzhunde sind neben den Blindenführhunden etwa Diabetikerhunde, Signalhunde für Gehörlose oder Epilepsiewarnhunde.

Therapiehunde sind Hunde, die zusammen mit ihren Halterinnen und Haltern soziale und/oder gesundheitliche Dienstleistungen für Dritte erbringen. Sie werden nicht wie Assistenzhunde von der Person gehalten, zu deren Therapie sie eingesetzt werden. Ein Therapiehund wird zum Beispiel im Rahmen einer Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sprach-Sprechtherapie oder in der Heilpädagogik eingesetzt.


Anhang
Vernehmlassungsunterlagen
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