Wie im letzten Jahr passt der Kanton Luzern auf das Steuerjahr 2024 die Einkommenstarife erneut an, ebenfalls werden die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge angepasst. Grund dafür ist der Ausgleich der Folgen der kalten Progression. Dadurch steigt beispielsweise 2024 der steuerlich zulässige Maximalabzug für Fahrkosten von 6’300 Franken auf 6’400 Franken. Der Kanton ist zu diesen Anpassungen gesetzlich verpflichtet.
Das Finanzdepartement hat auch in diesem Jahr die jährliche Prüfung zum Ausgleich der kalten Progression durchgeführt. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2023 beträgt 168,1 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100) und hat sich somit im Vergleich zur letzten Anpassung im letzten Jahr um 1,7 Prozent erhöht. Dadurch besteht für den Luzerner Regierungsrat der gesetzliche Auftrag (§ 61 Steuergesetz) zur Anpassung der Einkommenstarife, sowie der im Steuergesetz in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge der Einkommenssteuer.
Höhere Steuerbelastung wegen Teuerungsausgleich verhindern
Das Steuergesetz legt klar fest, welche Tarife und Abzüge von den Anpassungen betroffen sind. Bei den Einkommenstarifen für Alleinstehende und Familien werden die Stufenlängen so angepasst, dass die überproportionale Besteuerung ausgelöst durch die Teuerung ausgeglichen wird. Somit soll verhindert werden, dass durch teuerungsbedingte Lohnanpassungen eine höhere Steuerbelastung entsteht, die über die Teuerung hinausgeht. Bei den Abzügen werden diejenigen angepasst, welche als Frankenbeträge im Steuergesetz festgelegt sind. Dabei wird die Teuerung jeweils seit dem Zeitpunkt der letzten Anpassung des Betrages oder der Einführung des Abzuges durch eine Steuergesetzrevision berechnet. Dadurch kann es bei den Abzügen zu unterschiedlich starken Veränderungen kommen. Dies zeigt das Beispiel der Begrenzung des Fahrkostenabzuges auf 6’000 Franken die per 1. Januar 2018 eingeführt wurde. Für sie gilt die Teuerung, welche seither eingetreten ist. Der massgebende Indexstand zu diesem Zeitpunkt lag bei 158,0 Punkten. Dadurch wird die Begrenzung des Fahrkostenabzug um 6,4 Prozent und gerundet auf 6’400 Franken erhöht. Dies entspricht im Vergleich zur Steuerperiode 2023 einer Erhöhung um 100 Franken.
Auswirkungen auf Steuerertrag
Ohne Anpassungen würden Kanton und Gemeinden rund 8 Millionen bzw. 9,2 Millionen Franken mehr Steuern einnehmen, als ihnen ohnehin mit der Teuerung schon zufliessen. Inflationsbedingt verzeichnen die Gemeinwesen nominell Mehreinnahmen; sie machen so aber nicht mehr aus, als die Teuerung beträgt. Die Steuerpflichtigen bezahlen bei teuerungsbedingten Lohnanpassungen nominell zwar proportional auch mehr Steuern. Die Kaufkraft wird aber durch den Ausgleich der kalten Progression nicht durch eine überproportionale Steuerbelastungssteigerung geschmälert.
Neue Tarife und Abzüge ab 2024 gültig
Am 5. September 2023 hat der Regierungsrat den Beschluss mit den neuen Tarifen und Abzügen mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2024 erlassen. Diese Tarife und Abzüge gelten damit für die Steuerperiode 2024. Die Änderungen werden im Kantonsblatt veröffentlicht. Zusätzlich publizieren die Dienststelle Steuern Luzern die neuen Abzüge sowie eine Tariftabelle auch auf steuern.lu.ch.
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