Ausbildungsoffensive in der Pflege: Kommission beharrt auf «Zentralschweizer Modell»

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Luzerner Staatskanzlei

Die Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) des Kantonsrates hat dem gesetzlichen Rahmen für die Umsetzung der Ausbildungsoffensive in der Pflege auch in der zweiten Beratung zugestimmt. Die GASK bekräftigt ihre Forderung, dass sich die Umsetzung stärker an den Regeln orientieren soll, die in den anderen Zentralschweizer Kantonen geplant sind. Zudem baut die Kommission mithilfe einer Anpassung der Vorlage Schwelleneffekte für bezugsberechtigte Personen ab, die ebenfalls Ausbildungsbeiträge gemäss dem Stipendiengesetz erhalten.

Für die Umsetzung der ersten Etappe der Pflegeinitiative – der Ausbildungsoffensive – hat der Bund ein Gesetz zur Förderung der Ausbildung in der Pflege auf Stufe höhere Fachschule (HF) und Fachhochschule (FH) erlassen. Mit dem kantonalen Einführungsgesetz sollen die Grundlagen für die Umsetzung des Bundesgesetzes im Kanton Luzern geschaffen werden. Das Gesetz soll die Voraussetzungen und den Umfang der bundesrechtlich vorgesehenen Beiträge an die Förderung der Pflege-HF und -FH und deren Finanzierung regeln.

In seiner ersten Beratung der Vorlage lehnte der Kantonsrat an der Januar-Session ein Postulat der Gesundheitskommission des Kantonsrates ab. Das Postulat hätte den Regierungsrat aufgefordert, die in einer Verordnung zu regelnden Details der neu vorgesehenen Ausbildungsbeiträge an die Auszubildenden Pflege-HF und an die Studierenden Pflege-FH entsprechend dem «Zentralschweizer Modell» zu gestalten. Dieses von einer Arbeitsgruppe der Zentralschweizer Gesundheitsdirektorinnen- und Direktorenkonferenz erarbeitete Modell sieht vor, den Beginn der Anspruchsberechtigung auf die Ausbildungsbeiträge bei 22 Jahren anzusetzen und zusätzliche Familienzulagen auszurichten. Damit würden die Beiträge pro Kopf zwar geringer ausfallen, aber es würde eine grössere Gruppe Studierender und Auszubildender erreicht. Der Vorschlag der Regierung sieht den Beginn der Anspruchsberechtigung erst ab 25 Jahren vor. Zudem sieht die Regierung von zusätzlichen Familienzulagen ab.

Die GASK hat ihre Forderung nun in der zweiten Beratung bekräftigt. Mit knapper Mehrheit passt sie den Gesetzesentwurf aus der ersten Beratung so an, dass die Anspruchsberechtigung auf die Ausbildungsbeiträge entsprechend dem «Zentralschweizer Modell» darin explizit geregelt wird. Die Orientierung am «Zentralschweizer Modell» ist der Kommission wichtig, weil damit die Versorgungsregion Zentralschweiz gestärkt und die enge Zusammenarbeit und Absprache mit den weiteren Kantonen gefördert wird. Die Minderheit der Kommission sprach sich gegen diese Anpassung aus, weil die Wahrscheinlichkeit als hoch eingeschätzt wird, dass der Bund das «Zentralschweizer Modell» finanziell nicht unterstützten wird.

Ausserdem korrigiert die GASK den Gesetzesentwurf dahingehend, dass Ausbildungsbeiträge aus der Umsetzung der Pflegeinitiative künftig bei der Bemessung von Stipendien und Darlehen gemäss dem Stipendiengesetz nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Personen, die ein Stipendium erhalten, können also von den Ausbildungsbeiträgen für die Pflegeausbildung profitieren, ohne dass sich dadurch die Höhe ihres Stipendiums ändert. Den so angepassten Gesetzesentwurf hat die Kommission einstimmig für die zweite Beratung an den Kantonsrat überwiesen.

Die zweite Beratung der Botschaft B 10 im Kantonsrat ist für die März-Session 2024 vorgesehen.


Anhang
Botschaft B10
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