Die Luzerner Lebensmittelbetriebe hielten sich im letzten Jahr grossmehrheitlich an die Vorgaben bezüglich Sicherheit, Hygiene und Deklaration. Dies zeigen die verschiedenen Proben und Inspektionen, die seitens der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz im 2023 durchgeführt worden sind.
Über 1’500 Mal wurden Luzerner Lebensmittelbetriebe wie Restaurants, Bäckereien, Badis oder Detailhändler im Jahr 2023 durch die Kontrolleurinnen und Kontrolleure der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (DILV) aufgesucht. Dies meist mit erfreulichen Resultaten: Bei rund 95% der Inspektionen wurden gute bis sehr gute Verhältnisse vorgefunden. Bei 70 Betrieben, was 5% der Inspektionen entspricht, wurden grössere Mängel festgestellt. Anlässlich der Inspektionen stiess man beispielsweise auf stark verschmutzte Räume, ungenügend gekühlte Produkte oder abgelaufene und verdorbene Lebensmittel. In einem Fall musste eine Bar infolge starker Verschmutzungen und Mäusekot umgehend geschlossen werden.
7’000 Lebensmittel-, Trink- und Badewasserwasserproben untersucht
Nebst diesen Inspektionen, die im 2023 stattgefunden haben, wurden im letzten Jahr über 7’000 Proben von Lebensmitteln sowie Trink- und Badewasser untersucht. Rund 8% der Proben waren nicht gesetzeskonform. Die häufigsten Mängel waren auf einen unsachgemässen Umgang mit den Lebensmitteln zurückzuführen, beispielsweise auf eine zu lange Lagerdauer oder eine Lagerung bei zu hohen Temperaturen.
Arsenhaltige Tierpräparate
In vielen Schulen werden zu Unterrichtszwecken Tierpräparate eingesetzt. Da diese früher oftmals mit gesundheitsgefährdenden, arsenhaltigen Mitteln behandelt wurden, stellen sie bei unsachgemässem Umgang (z.B. durch Berührung) ein Risiko dar. Bei den im 2023 durchgeführten Kontrollen im Kanton Luzern konnte in 90% der untersuchten Tierpräparate Arsen nachgewiesen werden. Bei den Schulen wurden Massnahmen für den sicheren Umgang mit Tierpräparaten getroffen. Dank dieser Schutzmassnahmen kann eine gesundheitliche Beeinträchtigung verhindert werden. Diese umfassen beispielweise die Aufbewahrung in verschlossenen Vitrinen, eine sachgerechte Entfernung von Staub und das Verhindern von Berührungen.
Jugendschutz im Internet nicht gewährleistet
Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist gemäss Lebensmittelgesetz verboten. Dieses Verbot gilt für alle Absatzkanäle, also auch für den Online-Vertrieb. Die Kontrollen der DILV haben gezeigt, dass in vielen Fällen keine wirksamen Massnahmen zur Altersprüfung erfolgen. Mit der blossen Abfrage des Geburtsdatums oder dem Hinweis, dass Minderjährige nicht einkaufsberechtigt sind, werden die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt. Die fehlbaren Betriebe müssen ihre Online-Shops anpassen, damit der Jugendschutz künftig gewährleistet ist.
Anhang
Bericht Zahlen und Fakten 2023[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]