Ende Januar wurde der Grossteil der Prämienverbilligungsentscheide 2024 verschickt. Wer noch keinen Entscheid erhalten hat, verfügt über keine aktuelle rechtskräftige Steuerveranlagung oder hat keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
Ein grosser Teil der Prämienverbilligungsentscheide verschickt
Das Amt für Gesundheit berechnet jeweils im Januar den Anspruch auf Prämienverbilligung automatisch anhand der Steuerdaten. Alle berechtigten Personen werden anschliessend schriftlich informiert. Ende Januar 2024 wurden 6’710 Entscheide versandt. Sehr viele Anspruchsberechtigte haben somit bereits einen Entscheid erhalten. Voraussichtlich werden wiederum mehr als einem Drittel aller Urnerinnen und Urner die Krankenkassenprämien verbilligt. Bis Ende April 2024 wurden bereits 16,5 Mio. Franken von insgesamt gut 19 Mio. Franken an Prämienverbilligungsgeldern ausbezahlt.
Das angepasste Reglement zeigt seine Wirkung
Damit die Prämienverbilligung für die meisten anspruchsberechtigten Personen zeitnah ausgelöst werden kann, wurde 2023 im Reglement über die Prämienverbilligung die Berechnungsgrundlage geändert. Der angepasste Artikel sieht vor, dass für die Berechnung der Prämienverbilligung nicht mehr ausschliesslich die vorletzte Steuerveranlagung, sondern neu jeweils die letzte maximal drei Jahre zurückliegende rechtskräftige Steuerveranlagung herangezogen wird (Art. 11 Abs. 3 PVR). Auf Antrag können Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Reglement weiterhin berücksichtigt werden.
Weitere Entscheide folgen
Wer bisher dennoch keinen Entscheid des Amts für Gesundheit erhalten hat, hat entweder keinen Anspruch auf Prämienverbilligung oder verfügt noch über keine rechtskräftigen Steuerdaten gemäss Reglement. Das Amt für Gesundheit erlässt fortlaufend die restlichen Entscheide, sobald die fehlenden rechtskräftigen Steuerveranlagungen vorhanden sind.
Grundsätzlich muss nach wie vor kein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden. Ausnahmen betreffen quellenbesteuerte Personen und Personen, die besondere Umstände geltend machen. Diese Personen müssen einen begründeten Antrag stellen. Das Antragsformular und detaillierte Informationen zur Prämienverbilligung im Kanton Uri sind im Internet unter der Adresse www.ur.ch/praemienverbilligung erhältlich.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]