Regierung befürwortet die mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung einhergehenden Verordnungsänderungen.Gegen das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien ist das Referendum zustande gekommen. Die Volksabstimmung über das Gesetz wird am 9. Juni 2024 stattfinden. Damit aber die Gesetzes- und Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden könnten, hat der Bundesrat das Verordnungspaket vor der Volksabstimmung in eine Vernehmlassung gegeben. Der Luzerner Regierungsrat erachtet das Stromgesetz als ausgesprochen wichtig und befürwortet auch die Verordnungsänderungen. Er schliesst sich weitestgehend der Stellungnahme der Energiedirektorenkonferenz (EnDK) und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 30. April 2024 an. Im Fall einer Annahme des Referendums am 9. Juni 2024 würden die Arbeiten an den Verordnungen eingestellt und die Gesetze und Verordnungen unverändert belassen.
Regierungsrat ist mit der Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) einverstanden
Die heutige leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) gelangt an ihre Grenzen, da sie sich seit ihrer Einführung 2001 nach den EURO-Schadstoffnormen bemisst und elektrisch angetriebene Fahrzeuge von der Abgabe ausgeschlossen sind. Der Bundesrat hat deshalb die Vernehmlassung über die Weiterentwicklung der LSVA eröffnet. Neu soll ab 2031 die LSVA auch für elektrisch angetriebene Fahrzeuge gelten. Der Regierungsrat begrüsst in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Haltung der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) sowie der Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV) die Vorlage. Der Regierungsrat weist in seiner Stellungnahme allerdings darauf hin, dass die getroffenen Annahmen über den Marktanteil von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen ungewiss sei. Sollten im Jahr 2030 anteilsmässig deutlich weniger elektrisch angetriebene Fahrzeuge zugelassen werden als angenommen, könne die Vorlage Innovationen blockieren. Bei den vom Bundesrat vorgeschlagenen Anreizsystemen favorisiert der Regierungsrat die Variante 1, da der Verwaltungsaufwand (Koordinationsbedarf mit anderen Finanzierungsprojekten für elektrisch angetriebene Fahrzeuge, Rückforderung von Investitionsbeiträgen usw.) bei der alternativen Variante 2 unverhältnismässig wäre. Schliesslich weist der Regierungsrat darauf hin, dass elektrisch angetriebene Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiges Fahrzeuggewicht nicht abgabepflichtig werden sollen, wenn die Überschreitung des Gewichts allein durch die schwereren Batterien verursacht wird, sonst aber vom Einsatzzweck her konventionell angetriebenen Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen zulässiges Fahrzeuggewicht entsprechen.
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