Luzerner Staatskanzlei
In der Zentralschweiz gilt zum Schutz der Gewässer vor der Quaggamuschel aber auch vor anderen unerwünschten gebietsfremden Organismen eine Reinigungspflicht für immatrikulierungspflichtige Schiffe. Ab heute steht auf umwelt-zentralschweiz.ch/schiffsreinigungspflicht für die Meldung des Gewässerwechsels und den Nachweis über die erfolgte Reinigung eine kantonsübergreifende elektronische Meldeplattform zur Verfügung. Ein Gewässerwechsel mit einem Schiff muss vorab über diese Plattform gemeldet werden. Anschliessend ist das Schiff durch eine autorisierte Reinigungsstelle (z.B. eine Werft) fachgerecht reinigen zu lassen. Die Reinigung wird durch den Betrieb mit einem Nachweis auf der elektronischen Meldeplattform dokumentiert. Die Schiffshalterin oder der -halter erhält daraufhin eine Einwasserungsfreigabe. Bei einer Kontrolle beim Einwassern oder auf dem See muss die Einwasserungsfreigabe digital oder ausgedruckt vorgezeigt werden können.
Für nicht immatrikulierungspflichtige Schiffe sowie für Wassersportgeräte ist eine gründliche Reinigung vor jedem Wechseln eines Gewässers dringend empfohlen. Um die Ausbreitung invasiver Pflanzen- und Tierarten zu stoppen, müssen alle ihren Beitrag leisten.
Anhang
- Merkblatt über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht
- Weisungen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement über die Reinigung von Schiffen[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]