Seit 1848 ist der Kanton Luzern aufgrund einer Kollaturverpflichtung für die Sicherstellung und Finanzierung der Seelsorge der katholischen Einwohnerinnen und Einwohner in St. Urban zuständig. Diese seelsorgerische Verpflichtung soll an die Kirchgemeinde St. Urban abgetreten und die Kollaturverpflichtung aufgelöst werden. Dazu beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Sonderkredit in der Höhe von 7,48 Mio. Franken.
Die Kollaturverpflichtung des Kantons Luzern entstand durch die Aufhebung des Klosters St. Urban und den Verkauf der Klosteranlage im Jahr 1848. Der Kanton Luzern verpflichtete sich im Gegenzug, die Seelsorge vor Ort sicherzustellen und die entsprechenden Kosten zu tragen sowie die für den Gottesdienst genutzten Gebäude zu unterhalten. Da der Kanton Luzern für die Kosten der Seelsorge aufkommt, erhebt die Kirchgemeinde St. Urban bis heute keine Kirchensteuern. Die Umsetzung der Kollaturverpflichtung erfüllte seit Anbeginn die psychiatrische Klinik St. Urban. Nachdem die Luzerner Psychiatrie AG (lups) 2022 in eine Aktionärsgesellschaft umgewandelt wurde, bat sie darum, die ihr systemfremde Aufgabe abgeben zu können.
Seelsorge-Verantwortung an Kirchgemeinde abtreten
Die notwendige Neuorganisation machte eine grundsätzliche Überprüfung der aktuellen Praxis möglich. Die enge Zusammenarbeit und der entsprechende Synergiegewinn zwischen der Luzerner Psychiatrie (lups) und der Kirchgemeinde St. Urban fiel weg, dagegen fiel die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kirchgemeinden durch die Befreiung von der Kirchensteuer stärker ins Gewicht. Der Regierungsrat sprach sich deshalb im Frühjahr 2024 dafür aus, die Kollaturverpflichtung abzulösen und die Verantwortung für die Seelsorge an die Kirchgemeinde St. Urban abzutreten.
Eine auf der Basis des Kollaturgesetzes (SRL Nr. 185) erstellte Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und der Kirchgemeinde St. Urban regelt die Ablösung der Kollaturverpflichtung an die Kirchgemeinde und deren Abgeltung durch den Kanton. Der Regierungsrat beantragt einen für die Ablösung nötigen Sonder- und Nachtragskredit in der Höhe von 7’480’000 Franken. Damit werden die Aufwände für die Seelsorge abgegolten (Personal-, Sach- und Raumkosten), gemäss Kollaturgesetz die 22fache jährliche Summe. Die Nutzung der für die Ausübung notwendigen Räumlichkeiten – die Klosterkirche, die Sakristei sowie Pfarramtraum, Pfarreisaal und Jubla-Raum – soll weiterhin mietfrei erfolgen. Die mögliche künftige Erhebung der Kirchensteuer obliegt der Kirchgemeinde St. Urban.
Strategiereferenz
Diese Massnahme dient der Umsetzung der politischen Schwerpunkte im Bereich Gesellschaftlicher Wandel gemäss Kantonsstrategie.
Anhang
B40 Ablösung der Kollaturverpflichtung für die Seelsorge in St. Urban