Abstimmung vom 18. Mai 2025: Regierungsrat befürwortet die Änderung des Spitalgesetzes

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LUKS

Der Regierungsrat empfiehlt den Stimmberechtigten ein Ja zur Änderung des Spitalgesetzes. Die Vorlage gewährleistet auch künftig die medizinische Grund- und Notfallversorgung an allen drei Standorten des Luzerner Kantonsspitals (LUKS). Sie enthält Ausnahmeregelungen, damit das Luzerner Spitalwesen reformfähig bleibt und sie hat keine entscheidenden finanziellen Folgen für den Kanton. Die Gesetzesänderung wird den Stimmberechtigten am 18. Mai 2025 vorgelegt. Die Volksbotschaft wird in diesen Tagen an die Haushalte verteilt.

Der Kantonsrat hat am 6. Mai 2024 eine Änderung des Spitalgesetzes beschlossen. Diese verpflichtet die Luzerner Kantonsspital AG (LUKS), an den Standorten Luzern, Sursee und Wolhusen, weiterhin eine qualitativ hochstehende medizinische Grund- und Notfallversorgung sicherzustellen. Neu wird zudem per Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass diese Grund- und Notfallversorgung mindestens die Bereiche Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Anästhesie, Intensivpflege auf dem Niveau einer Überwachungsstation (Intermediate Care Unit) und eine interdisziplinäre Notfallstation mit 24-Stunden-Bereitschaft abdecken muss. Gegen die Gesetzesänderung hat ein Komitee unter der Leitung der Grünliberalen Partei (GLP) erfolgreich das Referendum ergriffen. Das Komitee kritisierte, der Leistungskatalog gehöre nicht auf Gesetzesstufe festgeschrieben, weil mit einer starren Regelung die flexible Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung behindern würde. Zudem verursache die Vorlage hohe Kosten, deren Deckung nicht geregelt sei.

Spitalgesetzabstimmung: Es geht nicht um Standortabstimmung oder Neubauplanungen
Der Regierungsrat und die Mehrheit des Kantonsrates sprechen sich dafür aus, dass auch künftig eine hochstehende medizinische Grund- und Notfallversorgung an allen drei Spitalstandorten des LUKS gewährleistet sein soll. Sie empfehlen daher ein Ja zur Änderung des Spitalgesetzes, über das die Stimmbevölkerung am 18. Mai 2025 abstimmen kann. Gesundheits- und Sozialdirektorin Michaela Tschuor: «Die wohnortnahe Grund- und Notfallversorgung an den Standorten Luzern, Sursee und Wolhusen ist für die Luzerner Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Mit einem Ja zur Vorlage wird die Bedeutung der dezentralen Gesundheitsversorgung gestärkt.» Sie weist darauf hin, dass es bei der Spitalgesetzabstimmung weder um eine Standortabstimmung zum LUKS Wolhusen, LUKS Sursee oder LUKS Luzern geht noch um die Frage zu Neubauplanungen an diesen Standorten. Auch geht es nicht um neue Leistungen. Das im Gesetz definierte Leistungsangebot wird bereits seit vielen Jahren an den drei Standorten angeboten.

Ein Ja zur Änderung des Spitalgesetzes hätte keine direkten finanziellen Folgen für den Kanton. An allen drei Standorten wird seit Jahren das entsprechende Leistungsangebot der Grund- und Notfallversorgung erbracht. Ein Teil der durch die Tarife nicht gedeckten Kosten wird dabei vom Kanton in Form von gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) seit jeher abgegolten. Deshalb sieht auch der aktuelle Aufgaben- und Finanzplan (AFP) vor, dass der Kanton dem LUKS für ungedeckte Kosten am Standort Wolhusen im Jahr 2025 GWL von 7,3 Millionen Franken abgelten wird. Für die Jahre 2026 und 2027 wird mit dem gleichen Betrag geplant. Für 2028 sind 11 Millionen Franken vorgesehen, da aufgrund des Neubaus höhere Anlagenutzungskosten (Abschreibungen) anfallen werden. Diese Kosten entstehen jedoch unabhängig von einer allfälligen Änderung des Spitalgesetzes aufgrund des Leistungsauftrages, den der Regierungsrat dem LUKS bereits erteilt hat und der auch vom Kantonsrat bestätigt wurde.

«Gesetz verhindert Reformfähigkeit nicht»
Auch mit einem revidierten Spitalgesetz bleiben dem Regierungsrat und dem LUKS genügend Spielraum, um beispielsweise die Gesundheitsversorgung zu gestalten und andererseits auf veränderte Rahmenbedingungen (zB Fachkräftemangel, medizinischer Fortschritt, sich ändernde Tarifstrukturen) flexibel reagieren zu können. So kann der Regierungsrat in bestimmten Ausnahmefällen vom gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsangebot bewilligen. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass ein Angebot nicht in der erforderlichen Qualität eingehalten werden kann, weil das Personal und/oder die Nachfrage fehlt, um das Angebot in der erforderlichen Qualität erbringen zu können.

Es geht davon aus, dass Eingriffe im Spital mittel- bis langfristig ambulant durchgeführt werden können. Ambulante Eingriffe sind günstiger als stationäre Behandlungen. Die Ambulantisierung wirkt damit dämpfend auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen. Um diese Entwicklung Rechnung tragen zu können, steht es dem LUKS frei, Teile des neu gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsangebots in der Grund- und Notfallversorgung in Zukunft auch ambulant zu erbringen. «Das Gesundheitswesen ist dynamisch und entwickelt sich aufgrund des medizinischen Fortschritts laufend weiter. „Das Gesetz verhindert diese Reformfähigkeit nicht, legt aber klare Regeln fest“, so Regierungsrätin Michaela Tschuor.

 


Anhang
Volksbotschaft Spitalgesetz