Längere Öffnungszeiten für Hofläden und Selbstbedienungsgeschäfte

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Hofladen Symbolbild

Der Regierungsrat will das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz anpassen und es Hofläden und kleinere Selbstbedienungsgeschäfte ermöglichen, künftig länger offenzubleiben. Gleichzeitig sollen gastgewerbliche Betriebe an hohen Feiertagen und am Aschermittwoch von neuen Ausnahmeregelungen profitieren, die eine Aufhebung der Sperrstunde ermöglichen. Die entsprechende Botschaft wird dem Kantonsrat unterbreitet. Die Gesetzesanpassungen widerspiegeln gesellschaftliche Realitäten im Einkaufs- und Freizeitverhalten.

Die angestrebten Änderungen im Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (RLG) initiierte der Kantonsrat mittels der teilweise erheblich erklärten Motion 174 von Ursula Berset und dem erheblich erklärten Postulat 188 von Rolf Bossart. Die Änderung im Gastgewerbegesetz hat den Ursprung in der Motion 543 von David Roth aus dem Jahr 2018. Der Kantonsrat beschloss damals, dieses Anliegen anlässlich einer nächsten Gesetzesrevision umzusetzen. Nach Abschluss und Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens legt der Regierungsrat dem Parlament nun die Botschaft zur Gesetzesanpassung vor.

Anpassungen an gesellschaftliche Bedürfnisse

Künftig sollen Selbstbedienungsgeschäfte mit einer Fläche von höchstens 30 Quadratmetern täglich bis 22 Uhr offenbleiben dürfen. Die Revision des RLGs regelt zudem neu auch die morgendlichen Ladenöffnungszeiten und nicht mehr nur die Ladenschlusszeiten. So dürfen Läden frühestens morgens um 6 Uhr öffnen, Selbstbedienungsgeschäfte und Tankstellenshops bereits um 5 Uhr. Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Die Anpassungen tragen einem gesellschaftlichen Bedürfnis nach neuen Einkaufsmöglichkeiten Rechnung und berücksichtigen gleichzeitig die Anliegen der Landwirtschaft. Sie fördern den Direktverkauf regionaler Produkte, stärken die lokale Wertschöpfung und bieten ökologische Vorteile. Ausserdem werden moderne Ladenkonzepte wie Selbstbedienungsläden in Quartieren ermöglicht.

Umsetzung ohne umständliche Sortimentsbeschränkung
Mit der Maximalfläche wird auf eine komplizierte Sortimentsbeschränkung verzichtet. Dies steigert Flexibilität und Nutzerfreundlichkeit. Befürwortende und ablehnende Stimmen zur Ausnahmebestimmung für Selbstbedienungsgeschäfte hielten sich in der Vernehmlassung die Waage. Ylfete Fanaj, Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, ergänzt: «Mit der nun beschlossenen Kompromisslösung werden die Anliegen des Kantonsrates umgesetzt und die Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden bestmöglich gewährleistet.»

Aufweichung der Sperrstunde an hohen Feiertagen
Für gastgewerbliche Betriebe sollen an hohen Feiertagen und an Aschermittwoch künftig Ausnahmen von der Sperrstunde (zwingende Schliessung des Betriebes um 00.30 Uhr) möglich sein. Diese Anpassung war in der Vernehmlassung mehrheitlich unbestritten.


Anhang
Botschaft B 59