Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2025 beträgt 170,4 Punkte, was gegenüber der letzten Anpassung einer Erhöhung von 0,06 Prozent (0,1 Indexpunkte) entspricht. Demzufolge passt der Kanton die Einkommenstarife sowie die im Steuergesetz in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge der Einkommenssteuer auf das Steuerjahr 2026 an.
Das Finanzdepartement des Kantons Luzern hat die jährliche Prüfung zum Ausgleich der kalten Progression durchgeführt. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2025 beträgt 170,4 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100). Dieser hat sich somit im Vergleich zur letzten Anpassung im vergangenen Jahr um 0,06 Prozent (0,1 Indexpunkte) erhöht. Dadurch besteht für den Luzerner Regierungsrat der gesetzliche Auftrag (§ 61 Steuergesetz) zur Anpassung der Einkommenstarife sowie der im Steuergesetz in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge der Einkommenssteuer.
Diese Anpassungen werden vorgenommen
Das Steuergesetz legt fest, welche Tarife und Abzüge von den Anpassungen betroffen sind. Bei den Einkommenstarifen für Alleinstehende und Familien werden die Stufenlängen so angepasst, dass die überproportionale Besteuerung ausgelöst durch die Teuerung ausgeglichen wird. Somit soll verhindert werden, dass durch teuerungsbedingte Lohnanpassungen eine höhere Steuerbelastung entsteht, die über die Teuerung hinausgeht. Bei den Abzügen werden diejenigen angepasst, welche als Frankenbeträge im Steuergesetz festgelegt sind. Dabei wird die Teuerung jeweils seit dem Zeitpunkt der letzten Anpassung des Betrages oder der Einführung des Abzuges durch eine Steuergesetzrevision berechnet. So wird zum Beispiel der Kinderabzug um 100 Franken auf 8’100 Franken erhöht oder um 200 Franken auf maximal 20’200 Franken für die Drittbetreuung von Kindern.
Auswirkungen auf Steuerertrag
Ohne diese Anpassungen würden der Kanton Luzern und die Gemeinden mehr Steuern einnehmen, als ihnen aufgrund der Teuerung ohnehin schon zufliessen. Die Steuerpflichtigen bezahlen bei teuerungsbedingten Lohnanpassungen nominell zwar proportional mehr Steuern. Die Kaufkraft wird aber durch den Ausgleich der kalten Progression nicht durch eine überproportionale Steigerung der Steuerbelastung geschmälert. Aufgrund der geringen Teuerung kommt es nur bei vereinzelten Tarifstufen und Abzügen zu marginalen Anpassungen.
Inkrafttreten der Anpassungen
Am 16. September 2025 hat der Regierungsrat den Beschluss mit den neuen Tarifen und Abzügen mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2026 erlassen. Diese Tarife und Abzüge gelten somit für die Steuerperiode 2026. Die Änderungen werden im Kantonsblatt veröffentlicht. Zusätzlich publiziert die Dienststelle Steuern Luzern die neuen Abzüge sowie eine Tariftabelle auch auf ihrer Webseite.
Kalte Progression beschreibt einen Effekt im Steuersystem, der Arbeitnehmende unbemerkt höher belastet. Wenn Löhne steigen, rutschen Beschäftigte automatisch in höhere Tarifstufen. Gleichzeitig steigt aber durch Inflation auch das allgemeine Preisniveau. Die Lohnerhöhung gleicht dann oft nur die gestiegenen Lebenshaltungskosten aus, erhöht aber nicht die Kaufkraft. Weil auf den höheren Lohn mehr Steuern fällig werden, bleibt am Ende real sogar weniger übrig. Dieser Effekt wird als „heimliche Steuererhöhung“ bezeichnet, weil er nicht durch ein neues Gesetz entsteht, sondern durch das Zusammenspiel von Inflation und progressivem Steuertarif. Der Staat nimmt dadurch automatisch mehr Steuern ein, ohne dass die Kaufkraft der Bevölkerung gestiegen ist. Ein Ausgleich der kalten Progression – zum Beispiel durch die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge an die allgemeine Teuerung – verhindert diesen Effekt.