Für das Personal der Universität Luzern gilt grundsätzlich das Personal- und Besoldungsecht des Kantons Luzern. Der Regierungsrat hat Änderungen der Personalverordnung der Universität Luzern beschlossen, welche den hochschulspezifischen Verhältnissen der Universität Luzern in personalrechtlichen Belangen Rechnung tragen. Diese Bestimmungen regeln eine geänderte Zuständigkeit bei der Bewilligung der Weiterbeschäftigung von Universitätspersonal nach dem ordentlichen Pensionsalter. Zudem wird die Frist zur Ausrichtung von Gewinnungszulagen in Form von Pensionskasseneinkäufen von fünf auf zehn Jahre verlängert.