Kanton überprüft Baubewilligungspraxis in der Landwirtschaft

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Luzerner Staatskanzlei

Als bedeutender Agrarkanton steht Luzern vor der Herausforderung, die Bedürfnisse der Landwirtschaft zu erfüllen und gleichzeitig die Umwelt zu schützen. Insbesondere im Rahmen von Baubewilligungsverfahren ausserhalb der Bauzone sind die Vorgaben und Interessen aus beiden Perspektiven zu berücksichtigen. Mit den neuen Bestimmungen aus dem nationalen Raumplanungsgesetz erhält die Landwirtschaft einen grösseren Spielraum bei Bauvorhaben. Dies erfordert Anpassungen bei deren Beurteilung im Baubewilligungsverfahren. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartment hat hier Handlungsbedarf erkannt und setzt eine Taskforce ein.

Der Kanton Luzern ist ein bedeutender Agrarkanton. Über 53 Prozent der Gesamtfläche nutzt die Landwirtschaft zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Bei der Tierintensität liegt der Kanton Luzern mit 2,1 Grossvieheinheiten pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche schweizweit an der Spitze. Verschiedene Bedürfnisse der Landwirtschaft tangieren auch den Schutz der Umwelt und führen deshalb zu Zielkonflikten, die immer wieder politische und mediale Aufmerksamkeit erhalten. Gesetze, Verordnungen, Massnahmenpläne sowie Richtlinien müssen daher ausgewogen sein und widerspiegeln oft Kompromisse, die Resultat einer sorgfältigen Interessensabwägung sind. Eine gute Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbänden und Organisationen ist dafür essenziell. Besonders bei Baugesuchen für Projekte in der Landwirtschaftszone, für deren Beurteilung der Kanton zuständig ist, akzentuieren sich die unterschiedlichen Perspektiven von Landwirtschaft und Umweltschutz. 2025 wurden über 500 entsprechende Baugesuche abgewickelt.

Neue Bestimmungen im Raumplanungsgesetz
Erst im Oktober 2025 hat der Bundesrat bekannt gegeben, wie er die neuen Bestimmungen aus der zweiten Etappe des teilrevidierten Raumplanungsgesetzes (RPG 2) umsetzen möchte. Ein Teil wurde bereits per 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt, so auch die Geruchsüberlagerungszone. Damit soll die landwirtschaftliche Nutzung nicht wegen Geruchsimmissionsvorschriften beeinträchtigt werden. Zudem wird der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone ein Vorrang eingeräumt. Damit entstand ein grösserer Ermessensspielraum in der Beurteilungspraxis von Baugesuchen ausserhalb der Bauzone. Der Kanton Luzern ist nun daran, seine bisherige Praxis an die neuen Vorgaben anzupassen, um den neuen Ermessenspielraum zu nutzen.

Einsatz einer Taskforce
Da die neuen Bestimmungen den Kanton Luzern vor Herausforderungen stellt und die betroffene Branche mit dem aktuellen Vollzug unzufrieden ist, hat Regierungsrat Fabian Peter als Vorsteher des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements eine Taskforce unter der Leitung des Departementssekretärs eingesetzt. Im Weiteren besteht die Taskforce aus den Leitern der Dienststellen Raum und Wirtschaft, Umwelt und Energie sowie Landwirtschaft und Wald. Die Taskforce setzt die im Oktober 2025 gestarteten Arbeiten an einer verbindlichen Vollzugsrichtlinie für das Baubewilligungsverfahren in hoher Priorität fort und stellt sicher, dass über hängige Gesuche zeitnah entschieden werden kann. Ziel ist es dabei, den neuen gesetzlich erlaubten Ermessensspielraum anzuwenden und die Baugesuche verhältnismässig sowie einheitlich zu beurteilen. Der Departementsvorsteher pflegt zudem einen regelmässigen Austausch mit dem Luzerner Bäuerinnen und Bauernverband (LBV). Zusätzlich hat Regierungsrat Fabian Peter in der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) eine Arbeitsgruppe beantragt. Diese hat zur Aufgabe, die drei nationalen Gesetzgebungen zur Landwirtschaft, zur Raumplanung und zum Umweltschutz künftig besser aufeinander abzustimmen.

Dem Kanton Luzern ist bewusst, dass die vielen Einflussfaktoren und die zunehmende Komplexität den Prozess bis zur rechtskräftigen Baubewilligung in den letzten Jahren erschwert und verlängert haben – nicht nur im Kontext der Landwirtschaft. Um den Prozess wieder zu vereinfachen und soweit möglich zu beschleunigen, hat der Kanton Mitte 2025 das Projekt «Beschleunigung und Digitalisierung Baubewilligungsprozess (DigiBauPro)» gestartet. Damit werden unter anderem auch acht parlamentarische Vorstösse zum Baubewilligungsprozess umgesetzt.

Vernehmlassung bis am 11. Mai 2026
Weitere Bestimmungen des RPG 2 erfordern eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen auf kantonaler Ebene. Diese Anpassungen im Planungs- und Baugesetz (PBG) und in der Planungs- und Bauverordnung (PBV) sind bis am 11. Mai 2026 in einer Vernehmlassung (Medienmitteilung vom 26. Januar 2026). Die bundesrechtlichen Bestimmungen dazu werden per 1. Juli 2026 in Kraft treten. Der Kanton Luzern wird mit einer Einführungsverordnung sicherstellen, dass dazu während des ordentlichen Gesetzgebungsprozesses eine kantonale Rechtsgrundlage besteht.


Strategiereferenz
Diese Massnahme dient der Umsetzung der politischen Schwerpunkte im Bereich
– Ökologisierung
gemäss Kantonsstrategie