Schweizer Presserat – Conseil suisse de la presse – Consiglio svizzero della stampa Schweizer Presserat; Stellungnahme 50/2013

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Interlaken (ots) – Umstrittene Einwilligung zur BildveröffentlichungParteien: X. c. «Wochenblatt für das Birseck und Dorneck»Thema: PrivatsphäreBeschwerde teilweise gutgeheissenZusammenfassung

Umstrittenes Plazet zur Bildpublikation

Darf sich eine Zeitung auf die Zusicherung der Geschäftsleiterin einer Behindertenwerkstatt verlassen, die bei einer Aufnahme Anwesenden seien mit der Publikation von Bildern einverstanden? Dem Presserat genügt dies nicht in jedem Fall. Er empfiehlt deshalb, entweder auf einer schriftlichen Einwilligung zu bestehen oder sich mit den Fotografierten direkt abzusprechen. Im März 2013 veröffentlichte das «Wochenblatt für das Birseck und Dorneck» einen Bericht über eine Behindertenwerkstatt und zeigte dazu das Foto eines Mannes, der Holzarbeiten ausführt. Dass in der Werkstätte auch nicht-behinderte Arbeitslose tätig sind, war der Bildunterschrift gar nicht und dem Artikel nur mit Mühe zu entnehmen. Der Abgebildete beschwerte sich beim Presserat wegen Verletzung seiner Persönlichkeit und Menschenwürde. Das Veröffentlichen des Bilds sei so nicht abgesprochen gewesen. Er sei arbeitslos, aber nicht behindert – das Bild mindere seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Der Chefredaktor des «Wochenblatt» machte geltend, er habe vor dem Fototermin mit der Leiterin der Einrichtung abgeklärt, dass alle Anwesenden bereit sein würden, sich für eine Veröffentlichung fotografieren zu lassen. Der Presserat heisst die Beschwerde teilweise gut. Weil der Beschwerdeführer von einem Teil der Leserschaft als Behinderter wahrgenommen werden kann, ist die Persönlichkeit verletzt. Die blosse Erwähnung oder Andeutung einer Behinderung setzen den Betroffenen hingegen nicht in seiner Menschenwürde herab.

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Über Leonard Wüst

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