Luzern (ots) – Die Neuordnung der Pflegefinanzierung hat zu Mehrbelastungen für die Luzerner Gemeinden geführt. Die Zunahme von Pflegeleistungen und Personalkosten haben diese Entwicklung noch verstärkt. Um dem entgegenzuwirken, hat der Kantonsrat die Revision des kantonalen Pflegefinanzierungsgesetzes verlangt. Jetzt legt der Regierungsrat mögliche Massnahmen vor, mit denen die Gemeinden um 6 bis 8 Millionen Franken entlastet würden.
Die eidgenössische Neuordnung der Pflegefinanzierung im Jahr 2011 belastete die Luzerner Gemeinden mit Mehrkosten von 46,5 Mio. Franken. Nach 2011 folgte eine weitere Kostensteigerung, die allerdings nicht mehr durch den Systemwechsel begründet ist, sondern durch die generelle Zunahme von Pflegeleistungen sowie höhere Personalkosten. So mussten die Gemeinden 2011 für die Pflegerestkosten total 95,2 Mio. Franken aufwenden und 2012 total 100,2 Mio. Franken.
Mit Erheblicherklärung der Motion M 284 von Erwin Arnold beauftragte darum der Kantonsrat die Regierung, das Pflegefinanzierungsgesetz zu revidieren. Zum einen sollten systematische Probleme angegangen werden, die sich aus der Neuordnung der Pflegekosten ergeben haben; zum anderen sollten Grundlagen für die Plafonierung der Pflegekosten geschaffen werden.
Einheitliche Kostenrechnung
Gemäss Krankenversicherungsgesetz müssen Pflegeleistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden. Für die Bemessung der Restkosten stellen die Gemeinden bisher auf die unterschiedlich erhobenen Pflegevollkosten der Institutionen ab. Für die Gemeinden ist es zuweilen schwierig, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu überprüfen und die zu übernehmenden Restkosten zu bestimmen. «Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, dass der Kanton zur Unterstützung der Gemeinden verbindliche Instrumente zur Steuerung der Kostenentwicklung schafft», sagt der Luzerner Gesundheits- und Sozialdirektor Guido Graf. Die Leistungserbringer sollen ausdrücklich verpflichtet werden, eine einheitliche Kostenrechnung zu führen, welche der Regierungsrat auf Verordnungsstufe bestimmen wird. Damit wird die Grundlage für Betriebsvergleiche geschaffen und die Position der Gemeinden bei den Verhandlungen über die Restkostenfinanzierung gestärkt.
Begrenzung der Restkosten
Der Regierungsrat soll neu die Kompetenz erhalten, für jede Planungsregion einen maximal zu vergütenden Restfinanzierungsbeitrag, abgestuft nach Pflegebedarf, festzulegen. Die Referenzwerte sollen im Rahmen eines Benchmarks aus den effektiven Kostendaten der Leistungserbringer ermittelt werden. Vorgesehen ist, die Maximaltarife ab 2016 vorerst nur für die Pflegeheime einzuführen. Schätzungen anhand der Durchschnittswerte der Kostendaten von 2012 haben über alle Gemeinden hinweg ein Sparpotenzial von 6 Mio. Franken ermittelt. Wird derselbe Massstab angelegt wie bei der Spitalfinanzierung, erhöht sich das Sparpotenzial sogar auf 8 Mio. Franken. Leistungserbringer, die zu hohe Pflegekosten aufweisen, sollen diese Kosten entweder durch betriebliche Massnahmen senken oder zulasten der Heimrechnung verbuchen.
Um Standortgemeinden von Pflegeheimen vor übermässigen finanziellen Belastungen zu schützen, soll für die Restfinanzierung jene Gemeinde zuständig sein, in welcher eine pflegebedürftige Person in den letzten fünf Jahren vor dem pflegebedingten Eintritt in ein Pflegeheim am längsten zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
Tarifschutz für Pflegebedürftige
Der Tarifschutz gemäss Krankenversicherungsgesetz bestimmt, dass sich pflegebedürftige Personen im Pflegeheim mit maximal 21.60 Franken pro Tag an den Pflegekosten beteiligen müssen. Zur Unterstützung des Tarifschutzes haben die Pflegeheime neu separate Taxen für Betreuung und Aufenthalt festzulegen. Diese dürfen ausdrücklich keine Kostenanteile aus der Pflege enthalten. Weiter soll der Kanton die Anwendung ungerechtfertigt hoher Betreuungs- und Aufenthaltstaxen verbieten können. Damit wird verhindert, dass die aus der Pflege eingesparten Kosten von 6 bis 8 Millionen Franken einfach auf die Betreuungskosten überwälzt werden.
Erweiterung zu Betreuungs- und Pflegegesetz
Die nun vorliegende Vernehmlassungsbotschaft sieht zudem die Erweiterung des Pflegefinanzierungsgesetzes zu einem Betreuungs- und Pflegegesetz vor. Aus dem heutigen Sozialhilfegesetz, das gegenwärtig ebenfalls überarbeitet wird, sollen die Bestimmungen für den Versorgungsauftrag der Gemeinden sowie für die Betriebsbewilligungen integriert werden. Im Sinne einer Vereinheitlichung der Betriebsvoraussetzungen und Aufsicht sollen in Zukunft auch die Pflegeheime der Gemeinden einer kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt werden. Auch soll die Möglichkeit geschaffen werden, Einrichtungen aus dem Behindertenbereich auf die Pflegeheimliste aufnehmen zu können. Das Betreuungs- und Pflegegesetz soll am 1.1.2016 in Kraft gesetzt werden.
Für die Erarbeitung der Vernehmlassungsbotschaft hat Gesundheits- und Sozialdirektor Guido Graf eine Projektgruppe eingesetzt, in der auch Vertreter des Verbandes Luzerner Gemeinden VLG mitgewirkt haben. Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate, sie endet am 15. Juli 2014.
Die Pflegefinanzierung wurde den Gemeinden mit der Finanzreform 08 übertragen, der haushaltsneutralen Neuordnung der Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden. Im Gegenzug übernahm der Kanton die Kosten der Spitalfinanzierung.
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie: – Flächendeckende Grundversorgung – Solidarische Gesellschaft