Thema: Entstellung von Tatsachen / Verdeckte Recherche
Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Der Gute Zweck heiligte das Mittel
Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde der Stiftung Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind gegen die Schweizer Ausgabe der Wochenzeitung «Die Zeit» abgewiesen.
Die Zeitung hatte im August 2013 über das Beratungsgespräch einer Schwangeren bei der Stiftung berichtet. Es ging um abtreiben ja oder nein. Die Autorin gab sich dabei als Hilfesuchende aus, die ungewollt und ausserehelich schwanger ist. Die Journalistin durfte laut Presserat in ihrem Selbstversuch unter falscher Identität auftreten, damit sie ein möglichst authentisches Bild der Beratung zeichnen konnte. Dies umso mehr, als sich die Stiftung ausführlich und prominent zum Inhalt der verdeckten Recherche äussern konnte. Wann dürfen Medienschaffende bei einer verdeckten Recherche selbst zu Akteuren werden? Ausnahmsweise, meint der Presserat. Erstens muss das öffentliche Interesse an den recherchierten Informationen überwiegen. Zweitens muss der Journalist die Informationen auf keinem anderen Weg beschaffen können. Drittens muss er die Verhältnismässigkeit zwischen dem Eingriff in die Privatsphäre und dem Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information wahren.