Fürstentum Liechtenstein: Stellungnahme des Amtes für Kommunikation betreffend Roaming Gebühren in Liechtenstein

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liechtensteinVaduz (ots/ikr) – Bezug nehmend auf einen Leserbrief vom 23. Februar 2015 betreffend Roaming-Gebühren in Liechtenstein weist das Amt für Kommunikation darauf hin, dass die liechtensteinischen Mobilfunkbetreiber mit einer liechtensteinischen Rufnummer die europäischen Roaming III-Verordnung anzuwenden haben.

Liechtenstein unterliegt als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Bezug auf Roaming Gebühren der europäischen Rechtslage. Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 (Roaming-III-Verordnung) ist die dritte Massnahme, die in Bezug auf Roaming erlassen wurde. Diese Neufassung brachte nicht nur wesentliche Neuerungen in Bezug auf Preisobergrenzen – nun auch für Datenroaming – mit sich, sondern stärkte vor allem die Rechte der Nutzer innerhalb des EWR. Wesentlicher Bestandteil der Roaming Verordnung ist die verpflichtende Einhaltung von Entgeltobergrenzen für Roaminggespräche, Roaming-SMS und Datenroaming. Die Mobilfunkbetreiber aller EWR-Staaten müssen bei allen Kunden – also sowohl bei ihren Privat- und Geschäftskunden wie auch bei Prepaid Teilnehmern – verpflichtend folgende Entgeltobergrenzen einhalten (Angaben in Euro exklusive Mehrwertsteuer):

   - abgehende Anrufe in ein anderes EWR Land max. EUR 0.19 pro 
     Minute
   - eingehende Anrufe max. EUR 0.05 pro Minute
   - SMS-Versand in ein anderes EWR Land max. EUR 0.06 pro SMS
   - Daten max. EUR 0.20 pro MB

Das bedeutet, dass jeder Endkunde eines liechtensteinischen Mobilfunkbetreibers mit einer +423 Rufnummer standardmässig von den Vorteilen der Roaming III-VO profitiert und keine optionalen Aufzahlungen oder andere Vorkehrungen treffen muss.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Amt für Kommunikation ausschliesslich für Liechtensteinische Nummernressourcen beginnend mit der Landeskennzahl +423 zuständig ist. Liechtensteinische Abonnenten mit einer schweizerischen Rufnummer +41 unterliegen der Schweizerischen Gesetzgebung, welche nicht an die Roaming-III-Verordnung gebunden ist.

Regelmässige Kontrollen des Amtes für Kommunikation haben ergeben, dass die Mobilfunkbetreiber Liechtensteins die in der Roaming III-Verordnung festgelegten Entgeltobergrenzen eingehalten werden.

Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des Amtes für Kommunikation in der Rubrik „Internationales Roaming“ http://www.llv.li/#/12579/internationales-roaming zu finden.

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Über Leonard Wüst

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