HEV Schweiz: Das Grundbuch gehört nicht in Bankenhand

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hev-schweizZürich (ots) – Der Bund will den Betrieb des nationalen elektronischen Grundstücksystems (eGRIS) der SIX-Group überlassen. Der HEV Schweiz wehrt sich gegen diese schleichende Auslagerung der Grundbuchführung an einen von Banken abhängigen Dritten. Die dazu geplante Ände-rung des Zivilgesetzbuchs lehnt der Verband ab. Der Präsident des HEV Schweiz, NR Hans Egloff hat im Parlament deshalb drei Vorstösse eingereicht. Nach Zivilgesetzbuch (ZGB) sind die Kantone für das Grundbuch zuständig. Bislang haben die kan-tonalen Grundbuchämter kontrolliert, wer, wann, wieviel Einsicht ins Grundbuch erhielt. Dies hat sich mit dem nationalen Grundstückinformationssystem (eGRIS) geändert. Via Online-Plattform können Profi-Nutzer mit Zugriffsvertrag in knapp der Hälfte der Kantone bereits heute vom Schreibtisch aus Grundbucheinträge aus dem eigenen und aus anderen Kantonen abrufen und den damit verbundenen Geschäftsverkehr online abwickeln. eGRIS schwächt die Rolle der Kantone fundamental. Das Bundesamt für Justiz hat den Aufbau von eGRIS der SIX Group übertragen. Die SIX Group ist ein Privatunternehmen, das einer Gruppe von Schweizer Banken gehört. Für die definitive Ausla-gerung des Betriebs von eGRIS ist nur noch eine ZGB-Änderung notwendig. Mit der entsprechen-den Vorlage wird sich das Parlament voraussichtlich noch dieses Jahr befassen. Sie ermöglicht als weiteren heiklen Punkt die landesweite personenbezogene Grundstückabfrage, zunächst für Be-hörden. Mit der Übergabe des Betriebs an die SIX Group, erhielte ein von Banken kontrolliertes Unterneh-men die Möglichkeit, das eGRIS federführend zu betreiben. Dies ist sowohl aufsichts- als auch datenschutzrechtlich problematisch. Das Grundbuch ist für den HEV Schweiz Teil des Service Public. Die Banken sind nicht neutral im Immobilienhandel, sondern ein wichtiger Player und damit Partei im Markt. NR Hand Egloff fordert mit dem HEV Schweiz in seiner Haupt-Motion ein Stopp dieser Auslagerung. Für das eGRIS ist ein öffentlich-rechtliche oder eine tatsächlich unabhängige privatrechtliche Organisationsform im Mehrheits-Eigentum der Kantone vorzusehen. Leider ist der Bundesrat in seiner Botschaft zur ZGB-Revision diesem Anliegen nicht nachgekommen. Die Motionen 2 und 3 betreffen einen verbesserten Schutz vor Datenmissbrauch via eGRIS. Sie fordern erstens ein Einsichtsrecht der Grundeigentümer in die Abruf-Protokolle und zweitens eine stärkere Eingrenzung des Profi-Nutzerkreises von eGRIS. Das Führung und Betrieb des Grundbuchs ist eine hoheitliche öffentliche Aufgabe. Die damit ver-bundenen Prozesse sind für die Haus- und Grundeigentümer zu wichtig, als dass der Betrieb von eGRIS in Bankenhand gegeben werden dürfte.

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Über Leonard Wüst

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