Bern (ots) – Parteien: Rybolovlev c. «Le Temps»
Thema: Wahrheitspflicht / Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen / Recherchegespräch
Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Ein Recherchegespräch darf gekürzt werden, wenn damit der Sinn nicht verändert wird
Während seiner Recherchen muss ein Journalist darauf achten, die zusammengetragenen Meinungen nicht zu entstellen. Im Rahmen seiner redaktionellen Freiheit ist er jedoch frei, diese zu kürzen. Auch kann er Elemente von Informationen weglassen, wenn diese für das Verständnis des Lesers nicht nötig sind.
Dmitryi Rybolovlev reichte Beschwerde gegen zwei von «Le Temps» veröffentlichte Artikel ein, welche sich dem Konflikt zwischen ihm und Yves Bouvier, dem Chef von «Natural le Coultre» sowie der juristischen Stellung ausländischer Trusts in der Schweiz widmeten. Rybolovlevs Anwältin war der Ansicht, ihre Aussagen seien nicht korrekt wiedergegeben worden. Zudem habe die Zeitung ihre Leser getäuscht, indem sie die «Interessenbindungen» der zitierten Rechtsprofessoren verschwiegen habe.
Der Presserat ist der Ansicht, dass der Journalist die medienethischen Grundsätze eingehalten hat. Die Aussagen der Anwältin, welche er nicht wieder gegeben hatte, beantworteten die gestellten Fragen nicht und die befragten Professoren gaben ihre Meinung als Experten und nicht als Konfliktparteien wieder.[content_block id=29782 slug=ena-banner]