Einzelrichterinnen und -richter der erstinstanzlichen Gerichte sollen im Kanton Luzern künftig mehr Entscheidungskompetenzen in Strafsachen erhalten. Dies würde im Sinne der Effizienzsteigerung kürzere und ökonomischere Verfahren ermöglichen. Der Regierungsrat gibt den Entwurf einer Teilrevision des Justizgesetzes in die Vernehmlassung.
In der Regel entscheiden heute die erstinstanzlichen Gerichte bei Strafsachen in einer Dreierbesetzung. Aufgrund bereits beschlossener oder in naher Zukunft zu erwartender Vorhaben auf Bundesebene will der Regierungsrat die Entscheidungskompetenzen von Einzelrichterinnen oder -richtern erweitern. Dazu ist eine Änderung des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz) notwendig. Der Entwurf der Teilrevision ist bis am 29. April 2016 in der Vernehmlassung.
Mehr Aufgaben bei den erstinstanzlichen Gerichten
Die Strafverschärfungen im Massnahmenpaket «Via sicura», die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative und die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen bedeuten für die erstinstanzlichen Gerichte kurz-und mittelfristig erheblichen Mehraufwand. So sieht beispielsweise die Ausschaffungsinitiative vor, dass das Strafgericht im Gerichtsverfahren eine Landesverweisung anordnen muss, wenn es eine ausländische Person wegen bestimmter Delikte verurteilt. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen das Verfahren nicht mehr wie bisher mit einem Strafbefehl abschliessen.
Zwei Varianten in der Vernehmlassung
In der Vernehmlassungsvorlage werden zwei Varianten zur Wahl gestellt. Die Umsetzung beider Varianten würde zu einer Entlastung der Bezirksgerichte und vor allem des Kriminalgerichts führen:
In der ersten Variante wären die Einzelrichter-Befugnisse auf jene Verfahren erweitert, in denen die Staatsanwaltschaft ein Strafmass von maximal zwei Jahren beantragt. Die zweite Variante sieht vor, die Einzelrichter-Kompetenz auf Verfahren zu beschränken, in denen der Antrag der Staatsanwaltschaft auf ein Strafmass von maximal einem Jahr lautet. Nach wie vor würde bei beiden Varianten ein Dreiergremium in Verfahren entscheiden, in denen ein höheres Strafmass beantragt ist.
Eingeladen zur Vernehmlassung sind die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien, die interessierten Organisationen von Juristen, amtliche Verteidiger sowie die Departemente und Dienststellen der kantonalen Verwaltung.
Anhang
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