Zürich (ots) – Die Rechtskommission des Nationalrates hat die Gesetzesrevision (ZGB) im Bereich des Grundbuchs zurück an den Bundesrat gewiesen. Der HEV Schweiz ist hoch erfreut, dass die Kommission damit den Einwänden von Eigentümerseite Rechnung getragen hat und den Schutz der Grundbuchdaten nicht leichtfertig preisgeben will. Folgt der Nationalrat dem Antrag der Kommission, muss der Bundesrat die Vorlage im Sinne der Kommission überarbeiten.
Der HEV Schweiz stellt sich nicht gegen das elektronische Grundbuchsystem (eGRIS). Es wehrt sich aber gegen die Aushöhlung des Datenschutzes und die Preisgabe der öffentlichen Aufsicht und Datenhoheit in diesem Zusammenhang.
Mangelnder Datenschutz
Der HEV Schweiz kritisiert die grossen Mankos der Vorlage im Bereich des Datenschutzes. Der Verband forderte insbesondere ein Einsichtsrecht für Eigentümer in die Abfrageprotokolle. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein Eigentümer das Recht auf Information über Abfragen zu seinem Grundstück erhält. Der Nationalrat unterstützte diese Forderung bereits mit seiner Annahme der Motion Egloff „Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis“. Zudem ist der Kreis der Zugriffsberechtigten auf die Daten des elektronischen Grundbuchs vom Gesetzgeber eng einzugrenzen, um die Risiken eines Datenmissbrauchs zu minimieren. Hierzu ist eine weitere Motion im Parlament hängig.
Kritisiert wurde aus Eigentümersicht auch die geplante Verwendung der AHV-Versicherungsnummer zur Personenidentifikation sowie die Einführung der landesweiten Grundstückssuche. Der HEV Schweiz stellte sich dezidiert gegen diese geplanten Neuregelungen. Die Verwendung der AHV-Nummer ist einerseits ungeeignet für Grundstücke, da Erbengemeinschaften, Genossame und Personen im Ausland über keine solche Nummer verfügen. Zudem besteht ein erhebliches Missbrauchspotential durch Verknüpfung mit anderen Registern.
Der Verband ist daher hoch erfreut, dass die Nationalrats-Kommission die Vorlage im Bereich des elektronischen Zugangs zum Grundbuch an den Bundesrat zurückgewiesen hat und deren Überarbeitung wie folgt fordert: Es soll dem Eigentümer ein Einsichtsrecht in die Aufzeichnungen der Zugriffe auf die Daten seines Grundstückes eingeräumt werden; statt der AHV-Nummer soll ein anderer Personen-Identifikator vorgesehen werden; die gemäss Artikel 949c ZGB berechtigten Behörden sollen im Gesetz abschliessend bezeichnet werden.
Schleichende Privatisierung
Der HEV Schweiz fordert zudem die Sicherstellung der Unabhängigkeit und der Aufsicht über die Betriebsorganisation des elektronischen Grundbuchs. Die hoheitlichen Befugnisse im Bereich der Grundbuchführung dürfen keinesfalls in die Hände eines Marktplayers übergeben werden. Für die Organisation und den Betrieb kann nur eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft oder eine unabhängige privatrechtliche Organisation im Mehrheits-Eigentum der Kantone in Frage kommen. Die Vorlage des Bundesrates gewährleistet dies nicht. Nach Ansicht des HEV Schweiz muss die Vorlage daher auch in diesem Bereich überarbeitet werden.[content_block id=29782 slug=ena-banner]