Zürich (ots) – Der Nationalrat hat heute über die Gesetzesrevision (ZGB) im Bereich Personenstand und Grundbuch entschieden. Der HEV Schweiz ist hoch erfreut, dass der Nationalrat einstimmig dem Antrag der Rechtskommission des Nationalrates gefolgt ist und den Teil der Vorlage, der das Grundbuch betrifft, gestrichen hat. Damit ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Vorlage zum Grundbuch sichergestellt.
Einsichtsrecht für die Eigentümer
Der HEV Schweiz begrüsst, dass die Nationalratskommission in der Vorlage verankern möchte, dass der Grundeigentümer erfährt, wer auf seine Grundbuchdaten zugreift. Der HEV Schweiz fordert bereits seit geraumer Zeit ein Einsichtsrecht für die Eigentümer bezüglich der Protokolle von eGRIS. Grundstückeigentümer sollen das Recht erhalten, die zu ihren Grundstücken getätigten Abfragen zu überprüfen und allfällige Missbräuche der eGRIS-Aufsicht melden zu können. Mit der Annahme der Motion Egloff „Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis“ hat der Nationalrat dieser Forderung bereits Rechnung getragen. Zudem fordert der HEV Schweiz die stärkere Eingrenzung der Zugriffsberechtigten auf die Daten und deren Aufzeichnung. Anfragen zu Grundbucheinträgen von Personen und Berufsgruppen, welche nur punktuellen Zugang zum Grundbuch benötigen, sollen wie bisher via die Grundbuchämter angefordert werden. Damit sollen die Risiken eines Datenmissbrauchs verhindert werden.
Keine Verwendung der AHV-Versicherungsnummer
Die Verwendung der AHV-Versicherungsnummer zur Personenidentifikation eignet sich nicht für Grundstückabfragen. Der HEV Schweiz lehnt diese Neuregelung entschieden ab. Auch in der Nationalratskommission wurde die Verwendung der AHV-Versicherungsnummer kritisiert, insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht. Es würden erhebliche Risiken für den Personenschutz geschaffen, führte die Kommission weiter aus.
Unabhängige Aufsicht über die Betriebsorganisation von eGRIS
Nicht berücksichtigt wurde bisher der folgende Punkt: Der HEV Schweiz fordert die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Aufsicht über die Betriebskommission von eGRIS. Als Organisationsform für den Betrieb ist eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft oder eine unab-hängige privatrechtliche Organisation im Mehrheitseigentum der Kantone zu wählen. Das Aufsichtsorgan soll eine starke Eigentümervertretung erhalten. Der HEV Schweiz setzt sich ein, dass dieser Punkt in der Gesetzesrevision Eingang finden wird.
Nun ist es Sache der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Gesetzesrevision (ZGB) im Bereich des Grundbuchs gemäss diesen Grundsätzen anzupassen.[content_block id=29782 slug=ena-banner]