Der Kanton Luzern passt sein Bürgerrechtsgesetz den neuen Vorgaben des Bundes an. Wer eingebürgert werden will, muss gut Deutsch sprechen, strengere Vorgaben bezüglich Sozialhilfe erfüllen und die Werte der Bundesverfassung respektieren. Ein kantonaler Einbürgerungstest soll nicht eingeführt werden. Das revidierte Gesetz geht nun in die Vernehmlassung.
Im Juni 2014 haben die eidgenössischen Räte dem revidierten Bürgerrechtsgesetz zugestimmt. Dieses hält unter anderem fest, dass künftig nur noch Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Weil sich das Bürgerrechtsgesetz (BüG) des Kantons Luzern stark an jenes des Bundes anlehnt, drängt sich auch hier eine Anpassung auf. Erarbeitet wurde das revidierte Gesetz von einer Projektgruppe bestehend aus Vertretern der kantonalen Verwaltung und dem Verband Luzerner Gemeinden (VLG). Der Gesetzesentwurf geht nun bei den im Kantonsrat vertretenen Parteien und bei allen Einwohnergemeinden in die Vernehmlassung.
Anpassung auf Luzerner Verhältnisse
Das revidierte Bürgerrechtsgesetz des Bundes steckt den Rahmen für die Kantone eng ab und enthält viele verbindliche Vorgaben. Das kantonale BüG präzisiert diese und passt sie den Verhältnissen in Luzern an. Konkret heisst das:
Sozialhilfe bleibt ein wichtiger Faktor: Der Bund hält fest, dass eine Einbürgerung nicht möglich ist, wenn eine Person drei Jahre vor Einreichung des Gesuches Unterstützung bezogen hat oder während des laufenden Verfahrens bezieht. Luzern übernimmt diese Regelung.
Deutschkenntnisse werden vorausgesetzt: Mit Blick auf die Sprache schreibt der Bund vor, dass die mündlichen Kenntnisse der Gesuchstellenden mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen müssen, die schriftlichen dem Niveau A2. Hierzu präzisiert das Luzerner BüG: Die besagten Kenntnisse müssen zwingend für Deutsch vorliegen.
Respekt vor der Bundesverfassung: Die vom Bund neu geforderte Loyalitätserklärung verlangt von volljährigen Gesuchstellenden eine Bestätigung, dass sie die Werte der Bundesverfassung respektieren. Überdies sind sie verpflichtet, Familienmitglieder bei deren Integrationsbemühungen zu unterstützen. Ergänzungen hierzu sind im Luzerner Gesetz nicht vorgesehen.
Ausnahmen bei Menschen mit Beeinträchtigung: Eine Ausnahmebestimmung gibt es für Personen mit einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen. Neu erwähnt das Gesetz ausdrücklich, beim Einbürgerungsverfahren sei der Einschränkung angemessen Rechnung zu tragen.
Kein kantonaler Einbürgerungstest
Weitere Anpassungen auf eidgenössischer Ebene tangieren das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Kenntnisse der Schweizer Lebensverhältnisse. Hier soll die bisherige kantonale Praxis bestehen bleiben: In Luzern müssen Einbürgerungswillige nach wie vor mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sein, jene der Schweiz reichen nicht aus. Auch das Nichterfüllen von öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen hat wie bis anhin in jedem Fall Auswirkungen – beispielsweise Betreibungen oder Steuerschulden. Nicht vorgesehen ist ein vom Kanton ausgearbeiteter Einbürgerungstest. Weiterhin bleibt es in der Verantwortung der Gemeinden, wie sie beispielsweise die Staatskundekenntnisse der Gesuchstellenden prüfen wollen.
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 24. August 2016. Das Parlament wird die Botschaft voraussichtlich im ersten Quartal 2017 behandeln. Wird die Revision angenommen, tritt das Gesetz spätestens 2018 in Kraft.
Anhang
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