Bern (ots) – Parteien: X. c. «blickamabend.ch» Thema: Schutz der Privatsphäre. Beschwerde abgewiesen
Zusammenfassung
Prominente bestimmen den Schutz ihrer Privatsphäre durch ihr Verhalten
Kurz nachdem sich eine Ex-Miss-Schweiz und ihr Freund getrennt hatten, publizierte «blickamabend.ch» Fotos des Paares. Die Bilder stammten allesamt vom Instagram-Account des Freundes – er hatte ihn für alle zugänglich gemacht. Hat «Blick am Abend» online damit medienethische Grundsätze verletzt?
Für den Presserat ist das Argument, dass sich weder die Ex-Miss-Schweiz noch ihr Ex-Freund gegen die Veröffentlichung der Bilder gewehrt haben, nicht stichhaltig. Grundsätzlich muss bei der Veröffentlichung von privaten Fotos aus sozialen Netzwerken eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden.
Wenn jedoch ein Konto bewusst und freiwillig öffentlich zugänglich gemacht wird und der Inhaber sowie die Personen auf den Bildern bereits in der Öffentlichkeit erschienen sind, könnte eine Veröffentlichung der Fotos gerechtfertigt sein, präzisiert der Presserat.
Der ausschlaggebende Punkt ist jedoch ein anderer: Die ehemalige Miss Schweiz hat mehrmals öffentlich über ihre Beziehung inkl. Krisen Auskunft gegeben. Durch ihr Verhalten haben die ehemalige Miss Schweiz und ihr Freund – dieser jedoch in weit geringerem Mass – darüber bestimmt, bis zu welchem Grad ihr Privatleben in der Öffentlichkeit thematisiert wird.
Der Presserat ist deshalb der Ansicht, dass die Publikation dieser harmlosen Fotos, welche die Intimsphäre der beiden kaum tangieren, aus berufsethischer Sicht korrekt war.[content_block id=29782 slug=ena-banner]