Weil in Europa nach wie vor Vogelgrippe-Fälle gemeldet werden und Wildvögel bei tiefen Temperaturen häufiger ihr Revier wechseln, werden in der ganzen Schweiz die Schutzmassnahmen gegen das Virus bis am 31. März 2017 verlängert. Dadurch soll der Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel auch weiterhin verhindert werden.
Seit Anfang November 2016 wurden rund um verschiedene Schweizer Seen insgesamt 121 Wildvögel positiv auf das Vogelgrippe-Virus vom Subtyp H5N8 getestet. Trotz dieser hohen Fallzahl ist das Hausgeflügel in der Schweiz bislang verschont geblieben. Im Kanton Luzern mussten nur wenige Vögel untersucht werden, bisher alle mit einem negativen Resultat auf Vogelgrippe. Das Virus ist nach heutigen Erkenntnissen nicht auf Menschen übertragbar.
Um den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu verhindern, wurde die gesamte Schweiz Mitte November als Kontrollgebiet deklariert. Die verordneten Massnahmen waren vorerst bis zum 31. Januar 2017 befristet. Weil aus vielen Ländern Europas Vogelgrippe-Fälle gemeldet wurden und nach wie vor werden – auch an Nutzgeflügelbeständen – und wegen der anhaltend tiefen Temperaturen in Nordeuropa, verlängert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Schutzmassnahmen gegen die Vogelgrippe bis am 31. März 2017. Die tiefen Temperaturen führen bei den Wildvögeln zu verstärkter Migration. Es ist deshalb nötig, wachsam zu bleiben und die angeordneten Massnahmen aufrechtzuerhalten. Für den Auslauf von Geflügel sowie von Schwimm- und Laufvögeln gelten deshalb weiterhin folgende Bestimmungen:
Fütterung und Tränke müssen in einem gegen aussen geschlossenen Stall stattfinden, vorhandene Wasserbecken müssen abgeschirmt und Gänse, Enten und Laufvögel vom übrigen Hausgeflügel getrennt gehalten werden. Falls sich die Vorgaben nicht einhalten lassen, müssen die Tiere unter Dach in geschlossenen Einrichtungen gehalten werden.
Bei Geflügelhaltungen mit mehr als 100 Hühnervögeln sind die Halterinnen und Halter zudem verpflichtet, Aufzeichnungen zu auffälligen Tieren und besonderen Krankheitssymptomen zu machen und gegebenenfalls den Veterinärdienst zu informieren.
Kleinere Geflügelhaltungen melden Auffälligkeiten direkt dem Veterinärdienst.
Geflügelmärkte, Ausstellungen mit Geflügel oder ähnliche Anlässe sind verboten.[content_block id=29782 slug=ena-banner]