Das Gesetz über die Luzerner Polizei aus dem Jahr 1998 soll dem aktuellen Umfeld angepasst werden und den gestiegenen rechtlichen Anforderungen Rechnung tragen. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei werden konkreter geregelt und teilweise erweitert. Im Gegenzug soll der Datenschutz gestärkt werden. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine entsprechende Botschaft.
Das Gesetz über die Luzerner Polizei aus dem Jahr 1998 soll an die heutigen Rahmenbedingungen angepasst werden. Die Anpassungen betreffen sowohl die Entwicklung der Kriminalität wie auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. So werden immer mehr Straftaten via Internet und elektronische Kommunikation vorbereitet und begangen. Insbesondere für die Arbeit der Kriminalpolizei sind verschiedene erforderliche Handlungsmöglichkeiten nicht im derzeit geltenden Polizeigesetz geregelt. Weiter hat auch das Bundesgericht sich mehrmals zu einzelnen Polizeigesetzen geäussert und dabei die Anforderungen an die kantonale Gesetzgebung präzisiert.
In der Vernehmlassung zur Revision äusserten sich die CVP, die SVP, die FDP und die Grünliberalen zustimmend zur Vorlage. Die SP hat rund die Hälfte der Fragen im Fragenkatalog ablehnend beantwortet. Die Grünen zweifeln grundsätzlich an der Notwendigkeit einer Aktualisierung des Polizeirechts, sie lehnen die erweiterten Befugnisse zur Datenbearbeitung, die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln im Internet und die Bewaffnung von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten ab. Diese Haltung vertreten auch die amtlichen Verteidiger des Kantons Luzern und die Demokratischen Juristinnen und Juristen Luzern. Eine Mehrheit der Gemeinden sowie der Verband Luzerner Gemeinden sprechen sich gegen die Aufhebung einer Bestimmung aus, wonach die Gemeinden mit Genehmigung des Regierungsrates eine eigene Gemeindepolizei bilden dürfen.
Die nun vorliegende Botschaft B 74 hat einige Rückmeldungen aus der Vernehmlassung aufgenommen und einzelne Gesetzesbestimmungen angepasst oder präziser gefasst.
Klare Regelung bei wiederkehrenden Tätigkeiten
Das heute geltende Gesetz kennt für einige wiederkehrende Tätigkeiten keine Regelung. Die Luzerner Polizei muss sich auf die polizeiliche Generalklausel stützen. Dies ist beispielweise bei Observationen und Hausdurchsuchungen der Fall, wenn diese Massnahmen ausserhalb eines Strafverfahrens eingesetzt werden. Diese Tätigkeiten werden neu direkt im Gesetz geregelt. In solchen Bereichen wird die Polizeiarbeit also nicht erweitert, sie erhält aber eine konkrete gesetzliche Grundlage.
Durch die Veränderungen in diversen Kriminalitätsfeldern ist die Polizei zunehmend gefordert. Mit der Gesetzesrevision ergeben sich für die Polizei insbesondere in folgenden Bereichen neue Handlungsmöglichkeiten:
Im Bereich des Gewaltschutzes sollen durch ein frühzeitiges Erkennen von bedrohlichem Verhalten schwere Gewalttaten verhindert werden. Dafür wird mit der Möglichkeit, potenziell gefährliche Personen zu kontaktieren, der Gefährdungsmeldung und einer speziellen Datensammlung ein ganzes Bündel an Instrumenten geschaffen.
• | Die Regelung über die Überwachung mit technischen Hilfsmitteln im Internet erlaubt die Beobachtung von virtuellen Foren, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind. Darin tauschen sich beispielsweise Personen mit pädosexuellen Neigungen oder betrügerischen Absichten aus. |
• | Die verdeckte Registrierung im Schengener Informationssystem (SIS) erlaubt insbesondere die Verfolgung der Reisebewegungen von Dschihadisten oder international tätigen Drogenhändlern. |
Stärkerer Daten- und Rechtsschutz
Mit der Stärkung des Datenschutzes wird das Gleichgewicht zwischen den erweiterten Befugnissen der Polizei und den Rechten der Betroffenen gewahrt. Von Bedeutung ist hier etwa die Einführung von verschiedenen, je nach Eingriffsschwere und Ausmass der Datenbearbeitung abgestuften Vernichtungsfristen für Personendaten. Insbesondere für die Daten, die im Rahmen von Vorermittlungen gewonnen werden, sollen strenge Vernichtungsfristen gelten. Dies ist deshalb geboten, weil dabei auch nicht verifizierte Personendaten gesammelt werden.
In einzelnen, vom Gesetz geregelten Verfahren muss der Rechtsschutz aufgrund von Urteilen des Bundesgerichtes angepasst werden. Personen in Polizeigewahrsam haben neu die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit des Gewahrsams direkt beim Zwangsmassnahmengericht überprüfen zu lassen. Das bisherige Gesetz sah dies nicht vor. Ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht sind neu verdeckte Fahndungen genehmigen zu lassen, die länger als einen Monat dauern.
Sicherheitsassistenten für aufgabengerechten Ressourceneinsatz
Der Einsatz der heutigen Verkehrsassistentinnen und -assistenten wird über den Verkehr hinaus ausgeweitet. Entsprechend werden sie in Sicherheitsassistentinnen und -assistenten umbenannt. In der Vernehmlassung wurde diese Anpassung mehrheitlich positiv aufgenommen. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt die teilweise geäusserte Kritik. So wird abschliessender festgelegt, bei welchen wenig komplexen Aufgaben die Assistentinnen und -assistenten eingesetzt werden können. Für einzelne, klar definierte Aufgabenbereiche sollen die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten auch bewaffnet werden können. Dazu müssen sie aber eine gleichwertige Waffenausbildung durchlaufen wie die ordentlichen Angehörigen des Polizeikorps. Das Ziel dieser Massnahme ist es, die polizeilichen Ressourcen sinnvoller und aufgabengerechter einsetzen zu können.
Die Botschaft B 74 zum Gesetz über die Luzerner Polizei wird nun in der zuständigen Kommission und anschliessend im Kantonsrat beraten. Die Gesetzesänderungen können frühestens auf den 1. Februar 2018 in Kraft treten.
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
- Gestalteter Gesellschaftswandel
Anhang
– Präsentation anlässlicher der Medienkonferenz
– Speech Regierungsrat Paul Winiker
– Botschaft B 74[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]