Personalgesetz wird an das neue Pensionskassen-Reglement angepasst

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Luzerner Staatskanzlei

Die Luzerner Pensionskasse erfährt per Anfang 2019 eine Reglementsänderung. Mit der Erhöhung des Rentenalters, der Senkung des Umwandlungssatzes und dem Wegfall der arbeitgeberfinanzierten AHV-Ersatzrente soll sie langfristig stabil finanziert werden. An diese Neuerungen muss auch das Personalrecht des Kantons angepasst werden. Die nötigen Gesetzesänderungen sind in der Vernehmlassung grossmehrheitlich gutgeheissen worden. Sie werden nun dem Kantonsrat zugeleitet.

Das Rentenalter der LUPK liegt zurzeit beim vollendeten 63. Altersjahr und wird per Anfang 2019 auf das vollendete 65. Altersjahr erhöht. Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, die zwischen dem 1. August und 31. Dezember ihren 65. Geburtstag feiern, würden demnach ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor sie das LUPK-Rentenalter erreicht haben. Mit der Anpassung des Personalgesetzes wird das verhindert: Das Arbeitsverhältnis endet künftig mit dem Ablauf jenes Schuljahres, in dem das 65. Altersjahr erfüllt wird.

Diese und weitere Anpassungen im Personalgesetz regeln verschiedene arbeitsrechtliche Aspekte, die sich aus den geänderten Pensionsansprüchen ergeben. Sie sollen den Bedürfnissen der Arbeitnehmenden wie auch des Arbeitgebers nach flexiblen Alterslösungen so gut wie möglich Rechnung tragen. Die neuen Bestimmungen sind in der Vernehmlassung grossmehrheitlich gutgeheissen worden. Der Regierungsrat hat das revidierte Personalgesetz nun zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Vorzeitige Beendigung der Arbeitsverhältnisse neu geregelt
Unter anderem muss mit der Erhöhung des Rentenalters die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen neu geregelt werden. Arbeitnehmenden soll künftig ab vollendetem 60. Altersjahr gekündigt werden können, sofern wichtige betriebliche Gründe vorliegen oder trotz Leistungsbereitschaft eine nachgewiesene Leistungseinbusse besteht. Da die arbeitgeberfinanzierte AHV-Ersatzrente in Zukunft entfällt und die Angestellten im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung aus Altersgründen das Rentenalter der LUPK noch nicht erreicht haben, ist in diesen Fällen ein Anspruch auf Abfindung vorgesehen.

Ein solcher Anspruch soll bei einer vorzeitigen Beendigung aus Altersgründen nach mindestens 5 Dienstjahren bestehen – diese Regelung dient dem Schutz der Mitarbeitenden, die erst in höherem Alter zum Kanton gestossen sind und, etwa in Folge eines Stellenabbaus, mit 62 ihre Stelle verlieren. Die Abfindung kann zwischen drei und dreizehn Monatslöhnen betragen. Die Höhe richtet sich nach Dienstalter, Lebensalter, persönlicher Situation sowie Vermittelbarkeit und ist pro Einzelfall festzulegen. Geregelt soll auch die Rückforderung der Abfindung werden, wenn ehemalige Angestellte während der Abfindungsdauer eine neue Stelle beim Kanton oder bei den öffentlichen Schulen des Kantons und den Gemeinden antreten.

Um Bedürfnissen nach einer flexiblen Pensionierung zu begegnen, soll der Arbeitgeber eine finanzielle Unterstützung auch an Personen leisten können, die aus Altersgründen eine tiefer eingereihte Funktion annehmen. So kann zum Beispiel die Weiterversicherung des bisherigen Lohnes bei der LUPK gewährleistet werden.

Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:

  • Gestalteter Gesellschaftswandel

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