Der Regierungsrat erlässt für die Gebiete Schwanden, Teufibalm, Ächerli, Büel, Seemli sowie Stacher/Grund/ Büntli in der Gemeinde Vitznau eine kantonale Planungszone. Damit stellt der Kanton Luzern sicher, dass bis zur öffentlichen Auflage einer revidierten Ortplanung in den entsprechenden Gebieten keine Bauvorhaben mehr bewilligt werden, die der künftigen Bau- und Zonenordnung widersprechen. Diese vorsorgliche Massnahme dient dazu, dass die Gemeinde eine neue, revidierte Ortsplanung ausarbeiten kann, welche die bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich der Grösse ihrer Bauzonen erfüllt.
Um das Raumplanungsrecht zu wahren und die darauf abzustimmende künftige Nutzungsplanung sicherzustellen, wird für die Gebiete Schwanden, Teufibalm, Ächerli, Büel, Seemli sowie Stacher/Grund/ Büntli in der Gemeinde Vitznau eine kantonale Planungszone erlassen. Dies, nachdem die Stimmberechtigten der Gemeinde Vitznau am 26. November 2017 die revidierte Bau- und Zonenordnung mit gut 59 Prozent abgelehnt hatten. Seither ist für die Gemeinde grundsätzlich wieder die Bau- und Zonenordnung aus dem Jahr 1995 massgebend. Sie ist aber nicht mit dem revidierten Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) konform. Am 19. Januar 2018 haben Umweltschutzverbände beim Regierungsrat ein Gesuch um Erlass einer Planungszone in der Gemeinde Vitznau eingereicht. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer wurden schriftlich über den Erlass der Planungszone informiert.
Vorsorgliche Massnahme
Innerhalb einer Planungszone darf nichts unternommen werden, was die erforderliche Ortsplanungsrevision erschweren könnte. So dürfen zum Beispiel keine Bauten und Anlagen mehr erstellt werden, die eine allfällige spätere Zuweisung zu einer anderen Nutzungszone verunmöglichen würden. Während der Planungszone gelten in den betroffenen Gebieten die Vorschriften der Landwirtschaftszone 1 des Bau- und Zonenreglements Vitznau (siehe Plan «Kantonale Planungszone Gemeinde Vitznau» vom 30. April 2018). In diesem Sinn stellt das Instrument der Planungszone eine vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf die Erarbeitung der revidierten kommunalen Bau- und Zonenordnung dar.
Bauzonen in Vitznau müssen verkleinert werden
Die Gemeinde Vitznau verfügt über zu grosse Bauzonen. Gemeinden mit zu grossen Bauzonen sind aufgrund des Bundesrechts und den Vorgaben im kantonalen Richtplan verpflichtet, ihre Bauzonen mit einer Revision der Bau- und Zonenordnung zu verkleinern. In der Gemeinde Vitznau verbleiben auch nach der notwendigen Redimensionierung der Bauzonenflächen immer noch mindestens sieben Hektare erschlossene, unüberbaute Bauzonen in der Nähe des Ortskerns, die für die weitere Entwicklung der Gemeinde überbaut werden können.
Der «Plan zur kantonalen Planungszone» vom 30. April 2018 mit den dazugehörigen provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften liegt zusammen mit dem Planungsbericht während 30 Tagen vom 7. Mai bis 5. Juni 2018 öffentlich auf. Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam. Allfällige Einsprachen haben keine aufschiebende Wirkung.
Planungszonen
Planungszonen dienen der Sicherstellung der Nutzungsplanung. Sie können sowohl von der Gemeinde als auch vom Regierungsrat erlassen werden und verhindern als provisorische Massnahme bauliche Entwicklungen, die der angestrebten künftigen Bau- und Zonenordnung widersprechen. Eine Planungszone dauert zwei Jahre und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Sobald die Gemeinde jedoch eine revidierte Ortsplanung öffentlich auflegt, ersetzt diese die Planungszone.
Anhang
Plan «Kantonale Planungszone Gemeinde Vitznau» vom 30. April 2018
Unterlagen zur Planungszone in der Gemeinde Vitznau[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]