Regierung startet Vernehmlassung zur Steuergesetzrevision 2020

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Luzerner Staatskanzlei

Der Kanton Luzern setzt mit der Steuergesetzrevision 2020 im Wesentlichen die Vorgaben des Bundesrechts aus der Steuervorlage 17 (SV17) um. Der Regierungsrat beschränkt sich auf das gesetzgeberisch und inhaltlich Notwendige, weil der Kanton Luzern mit den national tiefsten Unternehmenssteuern bereits eine optimale Ausgangslage erarbeitet hat. Gleichzeitig bedeutet die Teilrevision für den Kanton Luzern die Chance, den Finanzhaushalt ins Gleichgewicht zu bringen: Die Massnahmen sollen unter dem Strich zu massvollen Mehreinnahmen für Kanton und Gemeinden führen. Die Vorlage geht jetzt in die Vernehmlassung.

Nach der Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III (USR III) durch das Schweizer Stimmvolk präsentiert der Bund mit der SV17 eine abgespeckte Vorlage, welche die international geforderten Standards erfüllt. Ausgangspunkt der SV17 ist die Abschaffung des international nicht mehr akzeptierten Sonderstatus für kantonale Statusgesellschaften.

Frühzeitige Mitsprache ermöglichen
Aufgrund des internationalen Drucks soll die SV17 durch den Bund möglichst rasch in Kraft treten. Der enge Terminplan macht es nötig, dass die Kantone bereits mit der Anschlussgesetzgebung beginnen, obwohl noch nicht alle Vorgaben des Bundesrechts geklärt sind. Zwingend ins kantonale Recht zu überführen sind die bereits beschlossenen Vorgaben zur Revision der Quellenbesteuerung und zur Vereinheitlichung des Besteuerungsorts von Maklerprovisionen. Ein weiterer Grund für die frühzeitige Vernehmlassung liegt im kantonalen Projekt der Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18): Diese Vorlage hat inhaltliche Berührungspunkte mit der Steuergesetzrevision und befindet sich derzeit ebenfalls in der Vernehmlassung. Die politischen Kräfte können somit ihre Rückmeldungen im Rahmen einer finanzpolitischen Gesamtschau abgeben.

Moderate Erhöhung des Gewinntarifs und des Vermögenstarifs
Der Regierungsrat stellt eine moderate Erhöhung des Gewinntarifs und des Vermögenstarifs zur Diskussion. Mit der Senkung des Gewinnsteuersatzes im Jahre 2012 auf das national tiefste Niveau hat der Kanton Luzern eine wesentliche Massnahme der SV17 bereits vorweggenommen. Damit auch die Unternehmen einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der steigenden Ausgaben des Kantons und der Gemeinden leisten, ist eine moderate Justierung des Gewinnsteuersatzes von 1,5 auf neu 1,6 Prozent vorgesehen. Diese Anpassung um 0,1 Prozentpunkte hat jährliche Mehreinnahmen von rund 5,5 Millionen Franken für den Kanton und rund 6,6 Millionen Franken für die Gemeinden zur Folge. Trotz der geplanten Erhöhung der Gewinnsteuer wird der Kanton Luzern ein attraktiver Standort für Unternehmen bleiben.

Mit der Erhöhung des Vermögenstarifs und gleichzeitiger Erhöhung der Freibeträge ergibt sich eine ebenfalls moderate Mehrbelastung für hohe Vermögen. Die tieferen Vermögen hingegen werden entlastet. Diese Massnahme bringt dem Kanton Mehreinnahmen von 17,9 Millionen Franken und 18,6 Millionen Franken für die Gemeinden.

Im Übrigen gilt als fiskalpolitische Richtschnur das Finanzleitbild 2017, welches eine attraktive Positionierung des Kantons Luzern zum Ziel hat. Weil die Steuerprivilegien für Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften aufgrund des internationalen Widerstandes wegfallen, haben diese neu eine Gewinnsteuer zu entrichten. Dies führt zu Mehreinnahmen von 11,7 Millionen Franken für den Kanton bzw. von 13,6 Millionen Franken für die Gemeinden.

Zurückhaltende Umsetzung der SV17
Mit der geplanten Umsetzung der SV17 im Kanton Luzern werden die Gemeinden nicht belastet. Nach heutigem Erkenntnisstand resultieren für sie bei einer vollständigen Umsetzung aller vorgeschlagenen Massnahmen Mehreinnahmen von 48,5 Millionen Franken ab Einführung, für den Kanton 43,8 Millionen Franken. Mit der SV17 will der Bundesrat den Kantonen auch die Möglichkeit geben, punktuelle Entlastungen bei der Kapitalsteuer vorzusehen. Hier ortet der Kanton Luzern mittelfristig Handlungsbedarf. In der Vernehmlassungsbotschaft zur Steuergesetzteilrevision 2020 werden deshalb für einige kantonale Steuerarten (Gewinn-, Kapital-, Einkommens- und Vermögenssteuer) konkrete Umsetzungs- und zusätzliche Begleitmassnahmen vorgeschlagen. Die Anpassungen bei den Tarifen und Abzügen zielen in ihrer Gesamtheit darauf ab, die Steuerbelastungen zwischen verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen und die Steuererträge ausgewogen zu justieren.

Von den verschiedenen Möglichkeiten im Rahmen der SV17 will der Kanton Luzern insgesamt nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen. Neben den erwähnten Änderungen werden in der Vernehmlassungsbotschaft im Wesentlichen folgende Massnahmen vorgeschlagen:

• Einführung einer Patentbox mit einer Entlastung von 10 Prozent,
• Einführung einer Entlastungsbegrenzung (gesamte steuerliche Entlastung ist nicht höher als 20 Prozent); bei Mitberücksichtigung von Abschreibungen aus einem vorzeitigen Übergang der Statusgesellschaft zur ordentlichen Besteuerung ist die gesamte steuerliche Entlastung nicht höher als 70 Prozent,
• Einführung einer festen Kapitalsteuer von 0,001 Prozent für Eigenkapitalanteile, die auf qualifizierte Beteiligungen, Patente und Konzernforderungen entfallen,
• Erhöhung des Teilbesteuerungssatzes für Erträge aus massgebenden Beteiligungen von bisher 50 Prozent (Geschäftsvermögen) und 60 Prozent (Privatvermögen) auf neu 70 Prozent,
• Einführung eines Mindeststeuersatzes von 0,5 Prozent je Einheit für fiktive Einkäufe bei Besteuerung von Liquidationsgewinnen von Selbständigerwerbenden,
• Erhöhung des Vermögenssteuersatzes je Einheit von 0,75 auf 1,0 Promille und Verdoppelung der Freibeträge auf neu 100’000 (Alleinstehende), 200’000 (Verheiratete) und 20’000 Franken (pro Kind).

Die Steuergesetzrevision 2020 ist zur Sicherung des Haushalts des Kantons Luzern zwingend notwendig. Die vorliegende Vernehmlassungsbotschaft ist auf dem Stand der SV17-Botschaft des Bundesrats, die Beratung in der ständerätlichen Wirtschaftskommission ist aber gegenwärtig im Gang und wird Auswirkungen auf die definitive Botschaft zur Steuergesetzrevision 2020 haben. Ob sämtliche in der Vernehmlassungsbotschaft aufgezeigten Massnahmen deshalb notwendig sind, wird sich erst aufgrund der definitiven Entscheide des Bundes zeigen. Insbesondere betrifft dies die Erhöhung der Gewinn- und der Vermögenssteuer. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis 31. August 2018. Aufgrund der noch ausstehenden Entscheide des Eidgenössischen Parlamentes erwartet der Regierungsrat von den Teilnehmern der Vernehmlassung, dass sich diese explizit über die Priorisierung der vorgeschlagenen Massnahmen äussern. Damit kann sichergestellt werden, dass die definitive kantonale Botschaft sehr bald nach den Entscheiden des Eidgenössischen Parlamentes im Kantonsrat beraten werden kann.

Anhang
Präsentation
Vernehmlassungsunterlagen[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]