Die Besoldungsordnung für die Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden und für den Staatsschreiber (Magistratenbesoldungsordnung) soll hinsichtlich des Zeitpunkts der Besoldungsanpassung, der Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit und der Leistungen im Todesfall geändert werden. Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement zur Eröffnung der Vernehmlassung ermächtigt, welche bis zum 31. August 2018 dauert. Für die Magistratspersonen, das heisst für die Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie für die Staatsschreiberin beziehungsweise den Staatsschreiber, gelten unter anderem im Bereich der Besoldung vom Personalgesetz abweichende Regelungen. Dies betrifft unter anderem den Zeitpunkt der Besoldungsanpassung, der für die Magistratspersonen immer noch der 1. Januar ist, während die generelle Besoldungsanpassung für das gesamte Staatspersonal sowie die individuelle Besoldungsanpassung für das Verwaltungspersonal auf den 1. März erfolgt. Der Unterschied ist historisch bedingt und soll nun zusammen mit der Einführung der Bestimmungen zur Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit sowie zu den Leistungen im Todesfall vereinheitlicht werden.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]