Kurzmitteilungen aus dem Regierungsrat

Spread the love

Staatskanzlei des Kantons Luzern

Regierungsrat weist auf kritische Punkte
in der Waffenverordnung hin

Zusammen mit dem revidierten Waffengesetz, über welches das Schweizer Stimmvolk am 19. Mai 2019 abstimmen wird, soll eine Anpassung der entsprechenden Verordnung in Kraft treten. Das Bundesamt für Justiz hat den Kantonen eine Änderung der Waffenverordnung zur Stellungahme unterbreitet. Der Regierungsrat weist in seiner Vernehmlassungsantwort darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinien keine relevante Verminderung nicht registrierter oder illegaler Waffen nach sich ziehen werde, hingegen den administrativen Aufwand bei Behörden und Privaten erhöhe. In einzelnen Punkten wünscht der Regierungsrat ausserdem klarere Definitionen und Ergänzungen. Insgesamt würden aber die Vorteile des Informationsaustausches zwischen den Schengen-Staaten die Nachteile der neuen Waffengesetzgebung überwiegen, hält der Regierungsrat fest. Vor diesem Hintergrund stimmt er der Teilrevision der Waffenverordnung grundsätzlich zu.

Anhang
Stellungnahme

Kanton Luzern lehnt Änderung
des Wasserrechtsgesetzes ab

Der Luzerner Regierungsrat lehnt eine Änderung des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes (WRG) ab. In seiner Vernehmlassungsantwort fordert er, dass die bisherige Praxis grundsätzlich beibehalten wird. Die Änderung sieht vor, dass für den Ausgangszustand zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit einer Konzessionserneuerung nur der Ist-Zustand betrachtet wird. Dadurch werden jedoch die Beeinträchtigungen der Umwelt, die durch die ursprüngliche Konzession entstanden sind, nicht mehr berücksichtigt, so die Meinung des Regierungsrats. Ausserdem würde die Gesetzesänderung das Verursacherprinzip und das Wesen der Sondernutzungskonzessionen an öffentlichen Gütern tangieren, da die Kraftwerkbetreiber das öffentliche Gut Wasser nutzen könnten, ohne frühere Eingriffe in die Natur auszugleichen. Die Gesetzesänderung würde zudem zu einer Ungleichbehandlung von Wasserkraftwerken führen, weil jene Anlagen, die ab 1985 konzessioniert wurden, bereits Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen leisten mussten. Der Regierungsrat betont jedoch die Wichtigkeit, dass bei der Handhabung des Begriffs «Ausgangszustand» und bei der Auferlegung von Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen weiterhin eine pragmatische und verhältnismässige Praxis ausgeübt wird.

Anhang
Stellungnahme[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]