Kurzmitteilungen aus dem Regierungsrat

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Luzerner Staatskanzlei

Regierungsrat mahnt zum vorsichtigen Umgang mit der AHV-Nummer

Der Bund strebt die systematische Verwendung der AHV-Nummer zur Identifikation von Personen an. Neu sollen Behörden diese Identifikationsnummer generell verwenden dürfen. Dadurch wird die Verwaltungsarbeit vereinfacht und kostengünstiger. Damit dies möglich wird, muss das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) entsprechend angepasst werden. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Eidgenössischen Departements des Innern begrüsst der Regierungsrat die angestrebten Prozessvereinfachungen. Die Verwendung der AHV-Nummer erlaube es den Behörden, dem Anspruch nach kostengünstigen und effizienten Abläufen sowie vereinfachten Verfahren gerecht zu werden. Der Regierungsrat mahnt in seiner Stellungnahme aber auch davor, dass mögliche Risiken in Bezug auf Informationssicherheit und Datenschutz gegenüber den Vorteilen abzuwägen seien. Zudem dürfe der Effizienzgewinn nicht durch neue administrative Aufgaben wieder neutralisiert werden.

Anhang
Stellungnahme

Kriens: Revitalisierung Krienbach entlang Parzelle 60

Der Eigentümer der Gewerbeliegenschaften auf der Parzelle 60 in der Stadt Kriens plant, diese abzubrechen und neue Wohn- und Büroliegenschaften zu erstellen. Entlang der Parzelle 60 verläuft der aktuell stark eingeschränkte Krienbach. Dieser kann dank dem durch den Abbruch der Gewerbeliegenschaften neu gewonnenen Platz ausgebaut werden. Die südseitige Mauer entlang des Krienbachs wird vollständig abgebrochen und durch eine naturnah gestaltete Böschung mit variabler Böschungsneigung ersetzt, wodurch die Ökologie in diesem Gewässerabschnitt erheblich verbessert wird. Der Regierungsrat hat ein entsprechendes Revitalisierungsprojekt in der Höhe von 170’000 Franken bewilligt. Nach Abzug der Beiträge der Stadt Kriens und Interessierte verbleiben dem Kanton voraussichtlich Kosten von rund 102’000 Franken.

Planungs- und Bauverordnung (PBV) angepasst

Der Regierungsrat hat eine Teilrevision der Planungs- und Bauverordnung (PBV) beschlossen und setzt diese Änderung auf den 1. März 2019 in Kraft. Mit der Teilrevision wird unter anderem die Möglichkeit, Fruchtfolgeflächen mittels Neuerhebung zu kompensieren, aufgehoben. Angesichts der knappen Ressource der besten Böden ist es im Sinne der Nachhaltigkeit nicht mehr vertretbar, an dieser Ersatzmassnahme festzuhalten, zumal diese in der Praxis keine Anwendung fand. Weiter wird bei Umbauten von bestehenden Aufzugsanlagen der Vollzug für die Gemeinden vereinfacht und verbessert. Zudem hat neu auch bei Schiessanlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen, eine Sicherheitsprüfung durch den eidgenössischen Schiessoffizier zu erfolgen.

Anhang
Teilrevision der Planungs- und Bauverordnung (PBV)

Stadt Luzern: Hochwasserschutz am Allmendlibach

Die SBL Wohnbaugenossenschaft Luzern plant Ersatzbauten für die Liegenschaften an der Weinberglistrasse Nr. 74 bis 82 in der Stadt Luzern. Im Rahmen dieser Planung wurde festgestellt, dass der Hochwasserschutz beim Allmendlibach ungenügend ist. Ein 100-jähriges Hochwasserereignis kann nicht schadlos abgeleitet werden. Dazu kommt, dass die Eindolung im Projektperimeter zahlreiche Schäden aufweist. Für einen ausreichenden Hochwasserschutz wird deshalb die Leitung auf dem Abschnitt Weinbergli/Elfenau verlegt und neu erstellt. Aufgrund des sehr steilen Geländes sowie den Zugängen zu verschiedenen Liegenschaften kann der Bach nicht offengelegt werden. Der Regierungsrat hat ein entsprechendes Hochwasserschutz-Projekt in der Höhe von 978’000 Franken bewilligt. Nach Abzug der Beiträge von Bund, der Stadt Luzern und der SBL Wohnbaugenossenschaft Luzern verbleiben dem Kanton voraussichtlich Kosten von rund 122’250 Franken. Die Bauherrschaft wird der SBL Wohnbaugenossenschaft Luzern übertragen.[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]