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Berlin (ots) – Ein Zwangstest dagegen ist, selbst wenn er auf richterliche Anordnung geschieht, ein Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen. In diesem Fall ist es ein massiver Eingriff, denn das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ist davon ebenso berührt wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit und informationelle Selbstbestimmung. Warum der Innenminister von Sachsen-Anhalt dennoch der Ansicht ist, mit einer entsprechenden Regelung im Gesetz zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen das Grundgesetz verstoßen zu dürfen, bleibt sein Geheimnis. Holger Stahlknecht ist Jurist. Der Grundsatz, dass Grundrechtseingriffe nur zulässig sind, wenn sie verhältnismäßig sind, müsste ihm bekannt sein.