Regierungsrat lehnt Volksinitiativen «Luzerner Kulturlandschaft» ab und unterbreitet Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative

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Luzerner Kulturlandschaft

Die Volksinitiativen «Luzerner Kulturlandschaft» auf Verfassungs- und Gesetzesebene verlangen, dass die Qualität in der Raumplanung gesteigert und der Schutz der Landschaft und des Kulturlandes gestärkt wird. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat die Ablehnung der Initiativen, da sie sich negativ auf die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Landwirtschaft auswirken. Der Regierungsrat nimmt die Anliegen jedoch auf und unterbreitet einen Gegenentwurf zur Gesetzesinitiative.

Das überparteiliche Initiativkomitee will mit der Verfassungsinitiative «Luzerner Kulturlandschaft» den Schutz der Kulturlandschaft stärken und in der Kantonsverfassung verankern. Die Gesetzesinitiative «Luzerner Kulturlandschaft» wiederum verlangt eine Ergänzung des Planungs- und Baugesetzes. Dabei sollen der Schutz der landwirtschaftlichen Nutzfläche verstärkt und die Anforderungen bei Einzonungen und Überbauungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen verschärft werden. Weiter will die Initiative die Kompensation von Fruchtfolgeflächen einschränken und den Landschaftsraum besser erhalten und aufwerten.

Der Regierungsrat lehnt beide Initiativen ab.

Verfassungsinitiative ohne Gegenvorschlag
Die Verfassungsinitiative bringt keinen Zusatznutzen, da die mit der Initiative verfolgten Ziele mit dem geltenden Planungs- und Baugesetz bereits erreicht werden können. Die geforderten Anliegen sind im übergeordneten Recht des Bundes und auch im kantonalen Gesetzesrecht ausnahmslos enthalten. Dazu kommt, dass es sich bei der Luzerner Kantonsverfassung nicht um eine «Vollverfassung» mit inhaltlichen Regelungen zu den verschiedenen Politikbereichen handelt, weshalb eine Bestimmung zur Raumplanung fehl am Platz wäre. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Verfassungsinitiative ab und verzichtet auf einen Gegenvorschlag.

Gesetzesinitiative mit Gegenvorschlag
Eine Annahme der Gesetzesinitiative würde eine differenzierte Raumplanung erschweren, eine massvolle Entwicklung gefährden und zu einer übermässigen Gewichtung des Bodenschutzes führen. So könnte Land, das als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt, nicht mehr bebaut werden, obwohl es sich in der Bauzone befindet. Auch der Bau von Sportplätzen wäre kaum mehr möglich, da dafür meist Fruchtfolgeflächen beansprucht werden, die gemäss Initiativtext nicht mehr kompensiert werden können. Dasselbe gilt für Landwirtschaftsbetriebe, die einen modernen Viehstall bauen oder für Gewerbebetriebe, die sich an ihrem Betriebsstandort vergrössern wollen.
Der Regierungsrat lehnt die Gesetzesinitiative ab, da sie für den Kanton Luzern und seine Bevölkerung äusserst nachteilig ist. Er anerkennt jedoch die Anliegen der Initianten grösstenteils. Mit einem Gegenentwurf sollen diese aufgenommen und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen der Initiative vermieden werden. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat einen Gegenentwurf mit folgenden Zielen:

• Bewahrung der Vereinbarkeit des kantonalen Rechts mit Bundesrecht,
• Gewährleistung der Umsetzung des kantonalen Richtplans und der inneren Verdichtung,
• Erhaltung des raumplanerischen Spielraums,
• Aufstellung klarer Regelungen für das Bauen und die Nutzung von Flächen ausserhalb von Bauzonen,
• Bessere Verankerung des Schutzes von Boden und Fruchtfolgeflächen im Gesetz,
• Sicherstellung eines praxistauglichen Vollzugs.

Der Gegenentwurf berücksichtigt die wesentlichen Anliegen der Gesetzesinitiative, ohne den raumplanerischen Spielraum allzu sehr einzuschränken. Der Regierungsrat empfiehlt dem Kantonsrat den Gegenentwurf zur Annahme.


Fruchtfolgeflächen (FFF)
Fruchtfolgeflächen (FFF) sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeignetes, ackerfähiges Kulturland. Sie sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete und erfüllen klar definierte Kriterien punkto Bodenbeschaffenheit und klimatischer Verhältnisse. Weitere Informationen unter https://fruchtfolgeflaechen.lu.ch

Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN)
Die landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ist die Gesamtheit aller Ackerflächen, Wiesen und Weiden eines landwirtschaftlichen Betriebes. LN können innerhalb und ausserhalb der Bauzone liegen.


Anhang
Video
Präsentation Medienkonferenz 21. Juni 2019
Botschaft

Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie:
• Wirtschaftsfreundliches Umfeld
• Perspektiven für die Regionen[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]