Der Kantonsrat lehnt die Volksinitiative «Sichere Prämienverbilligung – Abbau verhindern» ab. Er unterstützt den Gegenvorschlag des Regierungsrats. Dieser nimmt die zentralen Anliegen der Initiative auf. Neu soll ein Minimum an finanziellen Mitteln für die Prämienverbilligung festgelegt werden. Weiter ist damit die Auszahlung der Prämienverbilligung in einem allfälligen budgetlosen Zustand gesichert.
Der Luzerner Kantonsrat hat am ersten Tag der September-Session 2019 unter anderem folgende Geschäfte beschlossen:
– Der Kantonsrat lehnt die Volksinitiative «Sichere Prämienverbilligung – Abbau verhindern» ab. Er unterstützt den Gegenvorschlag des Regierungsrats. Dieser nimmt die zentralen Anliegen der Initiative auf. Der Gegenvorschlag sieht vor, dass auf Gesetzesstufe Mindestvorgaben zur Berechnung der Prämienverbilligung eingeführt und ein Minimum an finanziellen Mitteln festgelegt werden. Heute regelt der Regierungsrat diese Werte jährlich in der Prämienverbilligungsverordnung
Gegen Offenlegung der Vormiete
– Der Kantonsrat folgt dem Regierungsrat und lehnt die Volksinitiative «Fair von Anfang an, dank transparenter Vormiete!» des Mieterinnen- und Mieterverbands ab. Die Initiative verlangt, eine Formularpflicht einzuführen: Ab einem bestimmten Leerwohnungsbestand sollen Vermieter bei Neumieten den Mietzins der Vormieter offenlegen müssen. Das Parlament erachtet dies als unnötig, da genügend leerstehende Wohnungen zur Verfügung stehen. Eine Meldepflicht steigere unnötig die Bürokratie, der Verwaltungsaufwand für die Vermieter sei zu hoch, so die Parlamentsmehrheit. Zudem bestehe bereits eine gesetzliche Regelung, die bei einem Wohnungsmangel eine Formularpflicht vorsieht.
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen fördern
– Der Kantonsrat hat der Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen (SEG) in erster Beratung zugestimmt. Die Revision trägt den veränderten gesellschaftlichen Bedürfnissen Rechnung. So wird die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gefördert. Im revidierten Gesetz soll die Strategie «ambulant und stationär» bei der Entwicklung von neuen Angeboten verankert werden. Die Revision sieht weiter vor, dass die finanzielle Abgeltung stationärer und ambulanter Leistungen an Erwachsene mit Behinderungen neu geregelt wird. Die Abgeltung der stationären Leistungen erfolgt neu abgestuft nach individuellem Betreuungsbedarf (IBB). Die mit der Gesetzgebungsrevision vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf die betreuungsbedürftigen Personen und ihr Umfeld. Das revidierte Gesetz soll per 1.1.2020 in Kraft treten.
Abgabebefreiung beim Mehrwertausgleich
– Das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) verpflichtet die Kantone, bei Einzonungen von Grundstücken zu Bauland mindestens 20 Prozent des entstehenden Mehrwerts abzuschöpfen. Die Grenze, ab der eine Abgabe zu erheben ist, wird im Kanton Luzern unter Beachtung eines Bundesgerichtsurteils gesenkt. Bisher beträgt sie 100`000 Franken. Künftig liegt sie bei 50`000 Franken. Der Luzerner Kantonsrat hat der entsprechenden Botschaft in zweiter Beratung zugestimmt.
Weitere Entscheide der September-Session finden Sie unter folgendem Link.
Die Session wird am Dienstagvormittag, 10. September und am Montag, 16. September 2019 fortgeführt.
Anhang
Kurzprotokoll
Neu eröffnete parlamentarische Vorstösse[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]