Carunfall Siders: Unerlaubte Opferbilder Angehörige müssen Publikation zustimmen Schweizer Presserat; Stellungnahme 73/2012 (http://presserat.ch/_73_2012_htm)
Interlaken (ots) – Medien: «Blick», «L’illustré», «Schweizer Illustrierte»
Thema: Respektierung der Privatsphäre / Opferbilder
Beschwerde teilweise gutgeheissen
Zusammenfassung
Carunfall Siders: Unerlaubte Opferbilder
Angehörige müssen Publikation zustimmen
Dürfen Medien bei aufsehenerregenden Unglücksfällen, Katastrophen und Verbrechen ausnahmsweise Opferbilder veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit am Leid der Hinterbliebenen Anteil nehmen kann? Für den Presserat ist dies nur zulässig, wenn die Hinterbliebenen der Publikation ausdrücklich zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn Bilder von Todesopfern bei Gedenkanlässen allgemein zugänglich sind. Nur wenn die Angehörigen explizit einwilligen, dürfen Journalisten in ihren Berichten Opfer bildlich herausheben.
Im März 2012 starben bei einem Carunfall im Wallis 28 belgische Staatsangehörige, vor allem Kinder. Medien in Belgien und anderen europäischen Ländern – in der Schweiz namentlich «Blick», «Schweizer Illustrierte» und «L’illustré» – brachten Fotos von Unfallopfern. Dies stiess sowohl in Belgien als auch in der Schweiz auf Kritik und veranlasste den Schweizer Presserat, den Fall von sich aus aufzugreifen.
Der Presserat attestiert den drei Redaktionen, die Opfer nicht in sensationeller Weise darzustellen. In Bezug auf die Privatsphäre hält das Selbstkontrollorgan der Medienbranche hingegen fest, dass Journalisten Fotos verstorbener Opfer eines Unfalls nur dann zeigen dürfen, sofern die Angehörigen die Bilder explizit zur Veröffentlichung freigeben. Dies gilt auch, wenn Bilder von Todesopfern in einer Gedenkkapelle und bei öffentlichen Trauerfeiern zugänglich sind. Ebenso wenig dürfen Medien Bilder aus dem allgemein zugänglichen Blog eines Skilagers voraussetzungslos weiterverbreiten.