Der Kantonsrat hat in der Septembersession 2019 die Änderungen des Übertretungsstrafgesetzes und neun weiterer Gesetze beschlossen, welche das neue eidgenössische Ordnungsbussenrecht im Kanton Luzern umsetzen. Die Gesetzesänderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Zuge dieser Umsetzung hat der Regierungsrat die entsprechenden Verordnungen angepasst.
Die Kantonale Ordnungsbussenverordnung regelt die Abwicklung der Verfahren und bezeichnet die Übertretungen des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbusse bestraft werden. In den Bussenlisten enthalten sind neben den Widerhandlungen gegen das Eigentumsrecht und das Jagdrecht neu die Verstösse gegen das Naturschutzrecht, das Fischereirecht und das Hundehaltungsrecht. Insbesondere die Missachtung von Leinenpflichten bei Hunden ausserhalb des Waldes kann ab dem 1. Januar 2020 mit Ordnungsbusse geahndet werden.
Ältere Erlasse bereinigt und auf den neuesten Stand gebracht
Die Verordnung über den Pflanzenschutz löst den Erlass aus dem Jahre 1923 ab und ist besser auf das Bundesrecht abgestimmt. In weiteren neun Verordnungen werden im Wesentlichen die Zuständigkeitsvorschriften ergänzt, um den Vollzug des Ordnungsbussenrechts sicherzustellen. Dabei werden in der Verordnung über die Schifffahrt die Bestimmungen über den Hallwilersee auf die entsprechenden neueren Regelungen des Kantons Aargau angepasst. Ausserdem sollen die fischereirechtlichen Erlasse bereinigt und die Ausführungsbestimmungen zu den schon länger gültigen Konkordaten zum Zugersee und zum Vierwaldstättersee in die Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern aufgenommen werden. Nachdem die Referendumsfrist gegen die Gesetzesbestimmungen unbenutzt verstrichen sind, werden die neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Aus dem neuen Ordnungsbussenrecht des Bundes und des Kantons ergibt sich, dass neben der Luzerner Polizei auch die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter, die Fischereiaufseherinnen und -aufseher sowie Fachbearbeiterinnen und Fachbearbeiter des Amtes für Migration ordnungsbussenberechtigt sind.
Die Änderungen im Detail
Gestützt auf das seinerzeitige Vernehmlassungsverfahren hat der Regierungsrat bei zwei Verordnungen eine Totalrevision beschlossen (Ordnungsbussenverordnung, Pflanzenschutzverordnung) und bei neun Verordnungen eine Teilrevision. In dieser Liste sind die ab 1. Januar 2020 gültigen neuen Verordnungen und die einzelnen Verordnungsänderungen einzeln aufgeschaltet, insbesondere:
– SRL Nr. 314: Verordnung über die Ordnungsbussen, neu: Kantonale Ordnungsbussenverordnung (mit Bussenlisten)
Der Link führt zu den übrigen Verordnungsanpassungen, welche die Änderungen des eidgenössischen und des kantonalen Ordnungsbussenrechts im Wesentlichen formell nachführen:
– SRL Nr. 8: Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
– SRL Nr. 710: Natur- und Landschaftsschutzverordnung
– SRL Nr. 714b: Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses
– SRL Nr. 715: Verordnung betreffend den Pflanzenschutz, neu: Verordnung über den Pflanzenschutz
– SRL Nr. 777: Strassenverkehrsverordnung
– SRL Nr. 787: Verordnung über die Schifffahrt
– SRL Nr. 833: Kantonale Betäubungsmittelverordnung
– SRL Nr. 837: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz (BG) zum Schutz vor Passivrauchen
– SRL Nr. 849: Verordnung über das Halten von Hunden
– SRL Nr. 976: Vollzugsverordnung zum BG über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Die fischereirechtlichen Erlasse finden sich hier:
– SRL Nr. 723a: Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
– SRL Nr. 724a: Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee[content_block id=45503 slug=unterstuetzen-sie-dieses-unabhaengige-onlineportal-mit-einem-ihnen-angesemmen-erscheinenden-beitrag]